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mindern. Diese Umstände werden durch

Zu- oder Abschläge

zur Nutz-

fläche berücksichtigt. Das Ergebnis dieser Rechenoperation ist der Nutz-

wert einer Eigentumswohnung.

Werterhöhende oder vermindernde Umstände sind „nach der Verkehrs-

auffassung“ zu beurteilen, heißt es im WEG. Es gibt zur Nutzwertberech-

nung keine fixen gesetzlichen Vorgaben. In der Praxis hat sich bei den

Sachverständigen, die zur Parifizierung herangezogen werden, eine Art

Katalog von – prozentmäßig ausgedrückten – Zu- und Abschlägen für die

üblichen werterhöhenden oder -vermindernden Umstände entwickelt.

Die werterhöhenden oder -vermindernden Umstände sind zB die Stock-

werkslage (Erdgeschoßwohnungen haben einen geringeren Nutzwert als

gleich große Wohnungen in mittleren Geschossen) oder die Orientierung

des Wohnungseigentumsobjekts innerhalb des Hauses (straßen- oder

hofseitige Lage, Nordlage oder Südlage).

Prinzipiell findet auch die Art des Wohnungseigentumsobjektes einen Nie-

derschlag bei der Ermittlung des Nutzwertes. So werden etwa in der Re-

gel Geschäftsräumlichkeiten, Büros oder Arztordinationen höher bewer-

tet, als gleichartige Wohnungen; Lagerräume und Abstellplätze werden

niedriger bewertet. Besonders berücksichtigt wird bei der Nutzwertfest-

setzung auch das „Zubehör“ eines Objekts, also die Teile der Liegen-

schaft, die mit einer bestimmten Wohnung „verbunden“ sind; zum Bei-

spiel Kellerabteile oder Gartenflächen, die einer bestimmten Eigentums-

wohnung zugeordnet sind. Solches Zubehör kann eine bedeutende Auf-

wertung einer Wohnung darstellen. So kann es sein, dass eine Erdge-

schoßwohnung – wenn mit ihr das Recht zur Benützung eines bestimmten

Gartenanteils verbunden ist – einen höheren Nutzwert hat, als eine gleich

große Wohnung im zweiten Stock.

Der Nutzwert ist in einer ganzen Zahl auszudrücken, wobei Teilbeträge

unter 0,5 abgerundet und ab 0,5 aufgerundet werden. Auch die Zuschläge

für die Ausstattung mit Zubehörobjekten sowie mit offenen Balkonen und

Terrassen sind in einer ganzen Zahl auszudrücken. Sonstige werterhö-

hende oder wertvermindernde Unterschiede, die insgesamt nur einen Zu-

schlag oder Abstrich von nicht mehr als 2 % rechtfertigen würden, sind zu

vernachlässigen. Gibt es keine Zuschläge oder Abstriche, stimmen Nutz-

fläche und Nutzwert (bis auf die Rundungsdifferenz) überein.