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ner nur ein Viertel des Verkehrswertes als Übernahmspreis an die Verlas-
senschaft bezahlen. Wenn zwar kein anderer Pflichtteilsberechtigter vor-
handen ist, die Verlassenschaft jedoch ohne eine Zahlung des überleben-
den Partners überschuldet wäre, hat der Überlebende den zur Deckung
der Nachlassschulden erforderlichen Betrag an die Verlassenschaft zu
bezahlen, maximal jedoch einen Betrag in der Höhe eines Viertels des
Verkehrswerts.
BEISPIEL 1:
Zwei Ehepartner sind je zur Hälfte Eigentümer einer Eigentumswoh-
nung (Verkehrswert € 210.000,-) in Salzburg. Sie bewohnen diese
Eigentumswohnung nicht, sondern eine Mietwohnung in Tirol. Der
Ehemann stirbt, außer dem Anteil an der Salzburger Wohnung hat er
kein Vermögen. Der Verstorbene hat ein Testament hinterlassen, in
dem er seine Freundin und die Ehefrau je zur Hälfte als Erben be-
stimmt. Trotzdem wächst der Anteil des Verstorbenen an der Woh-
nung unmittelbar ins Eigentum der überlebenden Ehegattin zu. Sie
hat jedoch dafür an die Verlassenschaft einen Übernahmspreis
(€ 105.000,-) zu bezahlen, der auf Grund des Testamentes zwischen
Ehegattin und Freundin geteilt wird. Hätte die Eigentumswohnung
zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Witwe ge-
dient, hätte sie nichts an die Verlassenschaft bezahlen müssen und
die Freundin wäre leer ausgegangen. Die Freundin des Verstorbenen
gehört ja nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten.
BEISPIEL 2:
Zwei Ehepartner sind je zur Hälfte Eigentümer einer Eigentumswoh-
nung (Verkehrswert: € 210.000,-) und wohnen auch dort. Sie haben
ein gemeinsames Kind. Die Ehefrau stirbt, sie hat kein Testament
hinterlassen. Die Wohnung dient dem überlebenden Ehegatten zur
Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses, es ist aber noch
eine weitere pflichtteilsberechtigte Person (das Kind) vorhanden; da-
her muss der überlebende Ehegatte ein Viertel des Wohnungswertes
(= € 52.500,-) an die Verlassenschaft bezahlen.