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AK-

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ner nur ein Viertel des Verkehrswertes als Übernahmspreis an die Verlas-

senschaft bezahlen. Wenn zwar kein anderer Pflichtteilsberechtigter vor-

handen ist, die Verlassenschaft jedoch ohne eine Zahlung des überleben-

den Partners überschuldet wäre, hat der Überlebende den zur Deckung

der Nachlassschulden erforderlichen Betrag an die Verlassenschaft zu

bezahlen, maximal jedoch einen Betrag in der Höhe eines Viertels des

Verkehrswerts.

BEISPIEL 1:

Zwei Ehepartner sind je zur Hälfte Eigentümer einer Eigentumswoh-

nung (Verkehrswert € 210.000,-) in Salzburg. Sie bewohnen diese

Eigentumswohnung nicht, sondern eine Mietwohnung in Tirol. Der

Ehemann stirbt, außer dem Anteil an der Salzburger Wohnung hat er

kein Vermögen. Der Verstorbene hat ein Testament hinterlassen, in

dem er seine Freundin und die Ehefrau je zur Hälfte als Erben be-

stimmt. Trotzdem wächst der Anteil des Verstorbenen an der Woh-

nung unmittelbar ins Eigentum der überlebenden Ehegattin zu. Sie

hat jedoch dafür an die Verlassenschaft einen Übernahmspreis

(€ 105.000,-) zu bezahlen, der auf Grund des Testamentes zwischen

Ehegattin und Freundin geteilt wird. Hätte die Eigentumswohnung

zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Witwe ge-

dient, hätte sie nichts an die Verlassenschaft bezahlen müssen und

die Freundin wäre leer ausgegangen. Die Freundin des Verstorbenen

gehört ja nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten.

BEISPIEL 2:

Zwei Ehepartner sind je zur Hälfte Eigentümer einer Eigentumswoh-

nung (Verkehrswert: € 210.000,-) und wohnen auch dort. Sie haben

ein gemeinsames Kind. Die Ehefrau stirbt, sie hat kein Testament

hinterlassen. Die Wohnung dient dem überlebenden Ehegatten zur

Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses, es ist aber noch

eine weitere pflichtteilsberechtigte Person (das Kind) vorhanden; da-

her muss der überlebende Ehegatte ein Viertel des Wohnungswertes

(= € 52.500,-) an die Verlassenschaft bezahlen.