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und einer der beiden Partner stirbt. Dann müssen die Rechtsfolgen primär

aus den Sondervorschriften des WEG ermittelt werden, subsidiär auch

aus den Vorschriften über das Erbrecht im ABGB. In diesem Kapitel wer-

den die wohnungseigentumsrechtlichen Sondervorschriften erläutert.

Anwachsung

Im Fall des Todes eines der beiden Partner wächst

dem anderen, also

dem überlebenden Partner, der halbe Anteil des Verstorbenen am

Wohnungseigentumsobjekt unmittelbar ins Eigentum zu, sodass der

überlebende Partner dann Alleineigentümer des Wohnungseigen-

tumsobjektes wird.

Dies wird als

„Anwachsung“

bezeichnet.

BEISPIEL:

Herr A und Herr B sind Freunde und erwerben gemeinsam im Wege

einer Eigentümerpartnerschaft eine Eigentumswohnung. B stirbt und

hinterlässt drei Kinder sowie eine Ehegattin, die seine gesetzlichen

Erben sind. Trotzdem wächst seinem Freund A der Hälfteanteil des B

in sein Eigentum zu, A wird Alleineigentümer der Wohnung.

Das „halbe Wohnungseigentumsobjekt“ geht also primär nicht an die ge-

setzlichen oder testamentarischen Erben, sondern an den überlebenden

Wohnungseigentumspartner.

Übernahmspreis

Wenn dem überlebenden Partner der halbe Anteil des verstorbenen Part-

ners auf diese Art zuwächst, muss er an die Verlassenschaft (und damit an

die gesetzlichen oder testamentarischen Erben) einen

Übernahmspreis

bezahlen, dieser beträgt die

Hälfte des Verkehrswertes

der Wohnung.

Der überlebende Partner muss also die Erben mit einer entsprechenden

Ersatzleistung in Geld abfinden.

Bei der

Höhe des Übernahmspreises ist der überlebende Partner aber

dann begünstigt, wenn er ein Pflichtteilsberechtigter des Verstor-

benen ist

(Ehegatte oder Nachkomme des Verstorbenen, bzw. wenn

keine Nachkommen vorhanden sind, ein Vorfahre)

und die Wohnung der

Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient:

Wenn keine

anderen pflichtteilsberechtigten Personen vorhanden sind und die Verlas-

senschaft nicht überschuldet ist, muss der überlebende Wohnungseigen-

tumspartner an die Verlassenschaft gar nichts bezahlen. Sind andere

pflichtteilsberechtigte Personen vorhanden, muss der überlebende Part-