AK-
Infoservice
27
und einer der beiden Partner stirbt. Dann müssen die Rechtsfolgen primär
aus den Sondervorschriften des WEG ermittelt werden, subsidiär auch
aus den Vorschriften über das Erbrecht im ABGB. In diesem Kapitel wer-
den die wohnungseigentumsrechtlichen Sondervorschriften erläutert.
Anwachsung
Im Fall des Todes eines der beiden Partner wächst
dem anderen, also
dem überlebenden Partner, der halbe Anteil des Verstorbenen am
Wohnungseigentumsobjekt unmittelbar ins Eigentum zu, sodass der
überlebende Partner dann Alleineigentümer des Wohnungseigen-
tumsobjektes wird.
Dies wird als
„Anwachsung“
bezeichnet.
BEISPIEL:
Herr A und Herr B sind Freunde und erwerben gemeinsam im Wege
einer Eigentümerpartnerschaft eine Eigentumswohnung. B stirbt und
hinterlässt drei Kinder sowie eine Ehegattin, die seine gesetzlichen
Erben sind. Trotzdem wächst seinem Freund A der Hälfteanteil des B
in sein Eigentum zu, A wird Alleineigentümer der Wohnung.
Das „halbe Wohnungseigentumsobjekt“ geht also primär nicht an die ge-
setzlichen oder testamentarischen Erben, sondern an den überlebenden
Wohnungseigentumspartner.
Übernahmspreis
Wenn dem überlebenden Partner der halbe Anteil des verstorbenen Part-
ners auf diese Art zuwächst, muss er an die Verlassenschaft (und damit an
die gesetzlichen oder testamentarischen Erben) einen
Übernahmspreis
bezahlen, dieser beträgt die
Hälfte des Verkehrswertes
der Wohnung.
Der überlebende Partner muss also die Erben mit einer entsprechenden
Ersatzleistung in Geld abfinden.
Bei der
Höhe des Übernahmspreises ist der überlebende Partner aber
dann begünstigt, wenn er ein Pflichtteilsberechtigter des Verstor-
benen ist
(Ehegatte oder Nachkomme des Verstorbenen, bzw. wenn
keine Nachkommen vorhanden sind, ein Vorfahre)
und die Wohnung der
Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient:
Wenn keine
anderen pflichtteilsberechtigten Personen vorhanden sind und die Verlas-
senschaft nicht überschuldet ist, muss der überlebende Wohnungseigen-
tumspartner an die Verlassenschaft gar nichts bezahlen. Sind andere
pflichtteilsberechtigte Personen vorhanden, muss der überlebende Part-