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Unzulässigkeit der Teilungsklage
a) Privilegierte Partner
Sind die Partner Ehegatten und dient die gemeinschaftliche Eigentums-
wohnung wenigstens einem von ihnen zur Befriedigung des dringenden
Wohnbedürfnisses, darf der andere die Teilungsklage während aufrechter
Ehe nicht einbringen.
Wenn die Eigentumswohnung von einem minderjährigen Partner zur Be-
friedigung des dringenden Wohnbedürfnisses genutzt wird, darf – wäh-
rend seiner Minderjährigkeit – der andere Partner keine Teilungsklage ein-
bringen.
b) Vertraglicher Ausschluss der Teilungsklage
Da das Gesetz wenig zwingende Bestimmungen für das Verhältnis der
Mitglieder der Eigentümerpartnerschaft vorsieht, können die beiden Part-
ner einen großen Teil ihrer Vertragsbeziehungen frei gestalten. So können
sie auch vertraglich vereinbaren, dass sie die Klage auf Aufhebung der
Eigentümerpartnerschaft ausschließen. Damit wären aber die beiden
Partner – selbst im Fall einer schweren Krise und unüberwindbarer Zer-
würfnisse – auf einen unzumutbar langen Zeitraum aneinander gebunden.
Zu solchen vertraglichen Regelungen ist im WEG daher Folgendes vorge-
sehen. Der vertragliche Ausschluss einer Teilungsklage bedarf der Schrift-
form und ist nur für drei Jahre rechtswirksam. Danach kann, trotz verein-
bartem Ausschluss der Teilungsklage, die Aufhebung der Eigentümerpart-
nerschaft bei Gericht eingeklagt werden. Jedoch kann eine solche Verein-
barung, worin die Partner die Teilungsklage ausschließen, schriftlich belie-
big oft (zB alle drei Jahre) wiederholt werden. Ausnahmsweise kann der
vertragliche Ausschluss der Teilungsklage auch für längere Zeit als auf
drei Jahre oder sogar unbefristet rechtswirksam vereinbart werden, wenn
für einen der Partner eine bloß dreijährige Bindung aus triftigen Gründen,
etwa wegen seines hohen Alters, unzumutbar wäre.
Ehescheidung und Eigentümerpartnerschaft
Wenn zwei Ehegatten eine Eigentümerpartnerschaft an einer Eigentums-
wohnung haben, und die Ehe durch Scheidung, Aufhebung oder Nichtig-
erklärung aufgelöst wird, kann die Eigentümerpartnerschaft der ehema-
ligen Eheleute trotz der Auflösung der Ehe weiter bestehen. Schließlich ist
ja die Eigentümerpartnerschaft laut WEG nicht mehr vom Bestehen einer
Ehe zwischen den Partnern abhängig.