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AK-
Infoservice
BEISPIEL:
Die Brüder Franz und Hubert haben gemeinsam eine Eigentumswoh-
nung gekauft und sind dabei eine Eigentümerpartnerschaft einge-
gangen. Nach vier Monaten ist Franz in Geldschwierigkeiten und
möchte seine Hälfte an seinen Arbeitskollegen Kurt verkaufen. Ohne
Zustimmung von Hubert ist dies nicht möglich.
Die
Abwicklung der laufenden Angelegenheiten hinsichtlich der ge-
meinschaftlich den Partnern gehörenden Wohnung
kann bei Eigentü-
merpartnerschaften durchaus schwierig sein.
Das Verhältnis der Partner zueinander
Beim Eingehen einer Eigentümerpartnerschaft werden sich die beiden
Partner in der Regel wohl einig sein, wie das gemeinschaftliche Woh-
nungseigentumsobjekt genutzt werden soll. Ehegatten und Lebensge-
fährten werden das Objekt in der Regel zum Zweck des gemeinsamen
Wohnens erwerben; schwierig kann die Situation aber schon von Anfang
an sein, wenn eine Eigentumswohnung zB im Erbweg an zwei Personen
mit unterschiedlichen Interessen übergeht. Ein Erbe möchte die Wohnung
so schnell als möglich teuer vermieten, der andere Erbe möchte die Woh-
nung – möglichst günstig – selbst nutzen.
Selbst wenn sich die beiden Partner anfangs einig waren, wie ein gemein-
sames Wohnungseigentumsobjekt benutzt werden soll; dies kann sich
schnell ändern. Vor allem bei Lebensgefährten, die eine Eigentümerpart-
nerschaft an einer Eigentumswohnung zum gemeinsamen Wohnen einge-
gangen sind, stellt sich im Fall einer Trennung die Frage, wie es mit der
Eigentümerpartnerschaft (die ja unabhängig vom Scheitern der persön-
lichen Nahebeziehung der Partner weiter besteht) weitergehen soll.
Nicht unbedingt nur zwischen Lebensgefährten kann es zu Streitigkeiten
kommen; schwierig ist es auch, wenn etwa zwei Freunde miteinander eine
Eigentumswohnung kaufen, diese eine Zeit lang vermieten und dann der
eine der Partner die Wohnung weiterverkaufen möchte, der andere jedoch
nicht. Das WEG sieht für derartige Sachverhalte kaum ausdrückliche Re-
gelungen vor, sondern verweist auf das ABGB und die Regelungen über
das Miteigentum.