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Wenn die beiden Ehegatten im Zuge bzw. nach einer
einvernehmlichen
Scheidung
nicht mehr gemeinsam Eigentümerpartner sein wollen, müs-
sen sie sich im Zuge der Scheidung auf die Aufhebung ihrer Eigentümer-
partnerschaft und die Art und Weise, wie diese zu erfolgen hat, einigen.
Eine andere Möglichkeit – im Falle einer
„streitigen“
(nicht einvernehm-
lichen)
Scheidung
– besteht darin, dass man nach der erfolgten Schei-
dung in einem Verfahren vor Gericht die nacheheliche Aufteilung des ge-
meinsamen Vermögens und der gemeinsamen Ersparnisse gemäß §§ 81
ff Ehegesetz und auch die Auflösung des gemeinsamen Wohnungseigen-
tums begehrt. Mit Richterspruch würde dann die gemeinschaftliche Ei-
gentumswohnung einem der beiden ehemaligen Ehegatten in das allei-
nige Eigentum übertragen werden; in der Regel natürlich nur gegen Lei-
stung einer Ausgleichszahlung an den anderen. Das Begehren zur Auftei-
lung des gemeinsamen Vermögens und der gemeinsamen Ersparnisse
gemäß §§ 81 ff Ehegesetz muss innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der
Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe gestellt werden.
Wenn der während der Ehe bestehende Zustand weiter belassen wird
(wenn also die Eigentümerpartnerschaft trotz der Auflösung der Ehe wei-
ter bestehen bleibt), könnte einer der ehemaligen Ehegatten aber sofort –
unmittelbar nach der Scheidung – die Teilungsklage einbringen. Damit
würde die Teilungsklage aber gleichzeitig – bei einer streitigen Scheidung
– mit einem Verfahren nach §§ 81 Ehegesetz stattfinden.
Der eine ehemalige Ehegatte versucht die Auflösung der Eigentümerpart-
nerschaft im Rahmen des nachehelichen Aufteilungsverfahrens zu errei-
chen, der andere Partner dasselbe Ziel im Wege der Teilungsklage. Daher
gilt noch eine Sonderregelung (§ 15 WEG): In allen Fällen der Scheidung,
Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe, kann gegen eine nachfolgende
Teilungsklage bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Auflö-
sung der Ehe eingewendet werden, dass sie zur Unzeit oder zum Nachteil
des anderen Partners erfolgt. Damit hat der in der Teilungsklage Beklagte
noch ausreichend Zeit, ein Verfahren zur nachehelichen Aufteilung im Sinn
der §§ 81 ff Ehegesetz zu führen. Nach einem Jahr nach Rechtskraft der
Auflösung der Ehe kann der Einwand, dass die Teilungsklage zur Unzeit
oder zum Nachteil des anderen Partners eingebracht wurde, nicht mehr
erhoben werden.