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AK-

Infoservice

Wenn die beiden Ehegatten im Zuge bzw. nach einer

einvernehmlichen

Scheidung

nicht mehr gemeinsam Eigentümerpartner sein wollen, müs-

sen sie sich im Zuge der Scheidung auf die Aufhebung ihrer Eigentümer-

partnerschaft und die Art und Weise, wie diese zu erfolgen hat, einigen.

Eine andere Möglichkeit – im Falle einer

„streitigen“

(nicht einvernehm-

lichen)

Scheidung

– besteht darin, dass man nach der erfolgten Schei-

dung in einem Verfahren vor Gericht die nacheheliche Aufteilung des ge-

meinsamen Vermögens und der gemeinsamen Ersparnisse gemäß §§ 81

ff Ehegesetz und auch die Auflösung des gemeinsamen Wohnungseigen-

tums begehrt. Mit Richterspruch würde dann die gemeinschaftliche Ei-

gentumswohnung einem der beiden ehemaligen Ehegatten in das allei-

nige Eigentum übertragen werden; in der Regel natürlich nur gegen Lei-

stung einer Ausgleichszahlung an den anderen. Das Begehren zur Auftei-

lung des gemeinsamen Vermögens und der gemeinsamen Ersparnisse

gemäß §§ 81 ff Ehegesetz muss innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der

Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe gestellt werden.

Wenn der während der Ehe bestehende Zustand weiter belassen wird

(wenn also die Eigentümerpartnerschaft trotz der Auflösung der Ehe wei-

ter bestehen bleibt), könnte einer der ehemaligen Ehegatten aber sofort –

unmittelbar nach der Scheidung – die Teilungsklage einbringen. Damit

würde die Teilungsklage aber gleichzeitig – bei einer streitigen Scheidung

– mit einem Verfahren nach §§ 81 Ehegesetz stattfinden.

Der eine ehemalige Ehegatte versucht die Auflösung der Eigentümerpart-

nerschaft im Rahmen des nachehelichen Aufteilungsverfahrens zu errei-

chen, der andere Partner dasselbe Ziel im Wege der Teilungsklage. Daher

gilt noch eine Sonderregelung (§ 15 WEG): In allen Fällen der Scheidung,

Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe, kann gegen eine nachfolgende

Teilungsklage bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Auflö-

sung der Ehe eingewendet werden, dass sie zur Unzeit oder zum Nachteil

des anderen Partners erfolgt. Damit hat der in der Teilungsklage Beklagte

noch ausreichend Zeit, ein Verfahren zur nachehelichen Aufteilung im Sinn

der §§ 81 ff Ehegesetz zu führen. Nach einem Jahr nach Rechtskraft der

Auflösung der Ehe kann der Einwand, dass die Teilungsklage zur Unzeit

oder zum Nachteil des anderen Partners eingebracht wurde, nicht mehr

erhoben werden.