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die ein Teilungshindernis begründen können. Im Übrigen darf es sich nur
um vorübergehende Teilungshindernisse handeln, zB steuerliche Nach-
teile bei einer sofortigen Teilung, die bei einer Teilung in zwei oder drei
Jahren nicht vorliegen würden.
Im Regelfall hätte bei einer Teilungsklage eine sogenannte Natural- oder
Realteilung zu erfolgen; eine Realteilung (das Objekt in real zwei annä-
hernd gleichwertige Objekte zu teilen) wird jedoch bei einer Eigentums-
wohnung praktisch unmöglich sein. Daher wird eine
Zivilteilung
stattfin-
den. Dies führt zur Versteigerung der gesamten Anteile beider Partner und
zur Teilung des Erlöses unter beiden Partnern je zur Hälfte.
Wenn nun aber die beiden Partner mit verschieden hohen Anteilen am
Kauf des Eigentumsobjektes mitgewirkt haben, ist die Hälfteteilung des
Erlöses wohl ungerecht.
BEISPIEL:
Die Lebensgefährten Klara und Herbert kaufen gemeinsam eine Ei-
gentumswohnung, Klara bringt 75 % des Kaufpreises auf, Herbert
nur 25 %. Jeder der beiden Partner kann entsprechend der gesetz-
lichen Vorschriften – unabhängig von der anteiligen Finanzierung –
nur je zur Hälfte an dem Wohnungseigentumsobjekt ins Grundbuch
eingetragen werden. Trennen sich die beiden Partner und wird –
mangels gütlicher Einigung – die Teilungsklage eingebracht und das
Eigentumsobjekt versteigert, erhält jeder 50 % des Versteigerungs-
erlöses entsprechend der grundbücherlichen Anteile. Klara, die den
Kaufpreis überwiegend finanziert hat, müsste dann ihren die Hälfte
des Versteigerungserlöses übersteigenden Anspruch gegen den Ex-
partner im Klageweg geltend machen. Besser wäre gewesen, wenn
die beiden Partner für derartige Fälle (am besten schon anlässlich
des gemeinsamen Erwerbes und der Gründung der Eigentümerpart-
nerschaft) vereinbart hätten, dass der Erlös eben nicht entsprechend
ihrer im Grundbuch eingetragenen jeweiligen Hälfteanteile aufgeteilt
wird, sondern entsprechend dem Verhältnis, wie die beiden Partner
die Eigentumswohnung finanziert haben.