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DIE EIGENTÜMERPARTNERSCHAFT
Wie bereits erwähnt, kann prinzipiell nur eine (natürliche oder juristische)
Person Wohnungseigentümer eines Wohnungseigentumsobjektes sein.
Eine Ausnahme davon bildet die sogenannte
Eigentümerpartnerschaft.
Dabei können zwei beliebige natürliche Personen gemeinsam Woh-
nungseigentümer eines Wohnungseigentumsobjekts
sein.
Gemeinsames Wohnungseigentum von zwei Personen
Eine Eigentümerpartnerschaft im Sinn des WEG kann nur aus zwei (nicht
aus drei oder mehr) Personen bestehen. Die beiden Personen können
Ehegatten sein, oder (gleich- oder verschiedengeschlechtliche) Lebens-
gefährten oder zwei Geschwister oder zwei Personen, die überhaupt nicht
miteinander verwandt sind. Die Eigentümerpartnerschaft steht in keinem
zwingenden Zusammenhang mit einer Lebenspartnerschaft, einer Ehe
oder einem Verwandtschaftsverhältnis. Die beiden Partner müssen auch
nicht gemeinsam wohnen.
Eine Eigentümerpartnerschaft ist nur in der Form möglich, dass jeder der
beiden Partner jeweils Hälfteeigentümer des Anteils ist.
BEISPIEL:
Herr Meier ist zu 100/2460 Anteilen Miteigentümer einer Liegen-
schaft, mit seinem Miteigentumsanteil ist Wohnungseigentum an der
Wohnung Top 7 verbunden. Er möchte gerne die Wohnung an seinen
Sohn und dessen Lebensgefährtin verschenken. Der Sohn und des-
sen Lebensgefährtin erhalten jeweils 50/2460 Anteile (jeweils die
Hälfte der Anteile von Herrn Meier Senior) und werden damit gemein-
sam als Eigentümerpartnerschaft Wohnungseigentümer der Woh-
nung Top 7. Es ist rechtlich nicht möglich, dass Herr Meier seinem
Sohn 80 % der Wohnung (80/2460 Anteile der Liegenschaft) und
dessen Lebensgefährtin nur 20 % der Wohnung (20/2460 Anteile der
Liegenschaft) schenkt. Meier Junior und auch seine Lebensgefährtin
werden jeweils mit 50/2460 Miteigentumsanteilen (jeweils damit ver-
bunden Wohnungseigentum an Top 7) in das Grundbuch eingetra-
gen; bei beiden Anteilen wird im Grundbuch angemerkt, dass sie im
Wege einer Eigentümerpartnerschaft verbunden sind.