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AK-

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DIE EIGENTÜMERPARTNERSCHAFT

Wie bereits erwähnt, kann prinzipiell nur eine (natürliche oder juristische)

Person Wohnungseigentümer eines Wohnungseigentumsobjektes sein.

Eine Ausnahme davon bildet die sogenannte

Eigentümerpartnerschaft.

Dabei können zwei beliebige natürliche Personen gemeinsam Woh-

nungseigentümer eines Wohnungseigentumsobjekts

sein.

Gemeinsames Wohnungseigentum von zwei Personen

Eine Eigentümerpartnerschaft im Sinn des WEG kann nur aus zwei (nicht

aus drei oder mehr) Personen bestehen. Die beiden Personen können

Ehegatten sein, oder (gleich- oder verschiedengeschlechtliche) Lebens-

gefährten oder zwei Geschwister oder zwei Personen, die überhaupt nicht

miteinander verwandt sind. Die Eigentümerpartnerschaft steht in keinem

zwingenden Zusammenhang mit einer Lebenspartnerschaft, einer Ehe

oder einem Verwandtschaftsverhältnis. Die beiden Partner müssen auch

nicht gemeinsam wohnen.

Eine Eigentümerpartnerschaft ist nur in der Form möglich, dass jeder der

beiden Partner jeweils Hälfteeigentümer des Anteils ist.

BEISPIEL:

Herr Meier ist zu 100/2460 Anteilen Miteigentümer einer Liegen-

schaft, mit seinem Miteigentumsanteil ist Wohnungseigentum an der

Wohnung Top 7 verbunden. Er möchte gerne die Wohnung an seinen

Sohn und dessen Lebensgefährtin verschenken. Der Sohn und des-

sen Lebensgefährtin erhalten jeweils 50/2460 Anteile (jeweils die

Hälfte der Anteile von Herrn Meier Senior) und werden damit gemein-

sam als Eigentümerpartnerschaft Wohnungseigentümer der Woh-

nung Top 7. Es ist rechtlich nicht möglich, dass Herr Meier seinem

Sohn 80 % der Wohnung (80/2460 Anteile der Liegenschaft) und

dessen Lebensgefährtin nur 20 % der Wohnung (20/2460 Anteile der

Liegenschaft) schenkt. Meier Junior und auch seine Lebensgefährtin

werden jeweils mit 50/2460 Miteigentumsanteilen (jeweils damit ver-

bunden Wohnungseigentum an Top 7) in das Grundbuch eingetra-

gen; bei beiden Anteilen wird im Grundbuch angemerkt, dass sie im

Wege einer Eigentümerpartnerschaft verbunden sind.