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BEISPIEL:
Wenn auf einer Liegenschaft insgesamt 30 Wohnungen, Ordinati-
onen und sonstige Geschäftsräumlichkeiten und auch nur 30 Kraft-
fahrzeugabstellplätze errichtet wurden, kann kein Eigentümer einer
Wohnung, Ordination oder Geschäftsräumlichkeit mehr als einen Ab-
stellplatz erwerben. Sind hingegen etwa 35 Kraftfahrzeugabstell-
plätze vorhanden, könnte ein Eigentümer eines Wohnungseigentum-
sobjekts auch bis zu sechs Abstellplätze erwerben; für die übrigen
29 Wohnungseigentümer bleiben ja noch 29 Abstellplätze über.
Nach Ablauf der dreijährigen Frist gelten allerdings beide Beschränkun-
gen nicht mehr. Es können liegenschaftsfremde Personen Wohnungsei-
gentum an einem Kraftfahrzeugabstellplatz erwerben. Weiters besteht
dann weder für die auf der Liegenschaft wohnenden oder geschäftlich
tätigen Wohnungseigentümer noch für liegenschaftsfremde Personen
eine zahlenmäßige Beschränkung beim Erwerb von Autoabstellplätzen.
Der Schutzmechanismus in den ersten drei Jahren,
dass möglichst je-
dem Wohnungseigentümer einer Wohnung bzw. einer Geschäfts-
räumlichkeit ein Parkplatz in seiner Wohnhausanlage garantiert sein
soll, wurde aber mit der Wohnrechtsnovelle 2006 praktisch beseitigt
.
Im Gesetz wurde nun festgelegt, dass die oben genannte Beschränkung
für den Bauträger bzw. Wohnungseigentumsorganisator nicht gilt. Der
Wohnungseigentumsorganisator (eine Person oder eine Firma) kann sich
damit das Wohnungseigentum an allen Abstellplätzen selbst behalten,
auch wenn dadurch gar keine Stellplätze für die anderen Wohnungseigen-
tümer übrig bleiben.
Der Wohnungseigentumsorganisator/Bauträger darf Wohnungen und Ge-
schäftsräumlichkeiten ohne Parkplatz verkaufen, kann sich alle Autoab-
stellplätze sogar als seine eigenen Wohnungseigentumsobjekte behalten
und damit praktisch ein Monopol über sämtliche Parkplätze in der Woh-
nungseigentumsanlage haben. Er kann diese nach seinem Gutdünken zu
den von ihm diktierten Preisen an andere Wohnungseigentümer oder auch
an hausfremde Personen vermieten bzw. später verkaufen.