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Der Begriff „Wohnungseigentum“ ist nicht ganz zutreffend; es kann näm-
lich Wohnungseigentum nicht nur an Wohnungen, sondern auch an Ge-
schäftslokalen, Büros, Lagern oder an Garagen bestehen. Bedingung da-
bei ist, dass es sich um eine
selbständige Räumlichkeit
handeln muss,
der nach ihrer Art und Größe eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung
zukommt.
Seit dem 01.07.2002 ist es weiters möglich,
an einzelnen deutlich abge-
grenzten Autoabstellplätzen
(die etwa in einer Tiefgarage unter einem
Wohnhaus oder im Freien, auf dem zur Wohnungseigentumsanlage gehö-
rendem Grundstück, liegen) selbständiges Wohnungseigentum zu be-
gründen. Somit kann auch eine bloße Autoabstellplatzfläche ein Woh-
nungseigentumsobjekt sein. Es muss sich dabei um eine deutlich abge-
grenzte Fläche, die ausschließlich zum Abstellen von Kraftfahrzeugen
gewidmet ist, handeln. Seit der Wohnrechtsnovelle 2006 ist im Gesetz
ausdrücklich festgehalten, dass auch Autoabstellflächen auf einer
Park-
wippe
oder auf so genannten
„Stapelparkern“
wohnungseigentums-
taugliche Objekte sein können.
Allgemeine Teile der Liegenschaft
Wohnungseigentum ist das dem Miteigentümer eingeräumte Recht, das
jeweilige Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen (das heißt,
die anderen Miteigentümer sind von der Nutzung dieser Räumlichkeiten
ausgeschlossen) und darüber allein zu verfügen. Wohnungseigentum
kann daher auch nur an den Teilen der Liegenschaft bestehen, deren
Zweckbestimmung eine ausschließliche Nutzung zulässt. Das trifft auf so-
genannte allgemeine Teile der Liegenschaft nicht zu. Daher kann an Stie-
genhäusern, Dächern, Fassaden, Heizräumen, Hausbesorgerwohnungen,
gemeinsamen Grünflächen, Gemeinschaftssaunen, Waschküchen, Ver-
kehrsflächen, Kinderwagen-, Fahrradabstellplätzen, etc. kein Wohnungs-
eigentum begründet werden. Diese Flächen bzw. Räumlichkeiten dienen
der allgemeinen Benützung.
Bei den allgemeinen Teilen der Liegenschaft kann man
zwischen „not-
wendigen allgemeinen Teilen“ und „allgemeinen Teilen kraft Wid-
mung“ unterscheiden
. Klar ist, dass am Stiegenhaus kein Wohnungsei-
gentum begründet werden kann; diese Fläche bzw. dieser Raum kann
niemandem in Sondernutzung (welche die Nutzung durch die anderen
Wohnungseigentümer ausschließt) gegeben werden. Jeder Wohnungsei-
gentümer muss diesen Raum nutzen können, um zu seiner Wohnung zu