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Infoservice
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Woran kann selbständiges
Wohnungseigentum bestehen?
Wohnungseigentum kann an
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Wohnungen,
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sonstigen selbständigen Räumlichkeiten und
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Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge
bestehen.
Solche Objekte werden daher als wohnungseigentumstaugliche oder -fä-
hige Objekte bezeichnet; wenn Wohnungseigentum schon begründet ist,
nennt man sie Wohnungseigentumsobjekte.
Eine
Wohnung
ist ein baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffas-
sung selbständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe
geeignet ist, der Befriedigung eines individuellen Wohnbedürfnisses von
Menschen zu dienen.
Selbständige Wohnung im Sinn des WEG kann auch ein
Reihenhaus
oder ein freistehendes Haus sein. So ist es zum Beispiel möglich, auf einer
größeren Liegenschaft mehrere Einfamilienhäuser zu errichten und an die-
ser Liegenschaft Wohnungseigentum zu begründen; Reihenhausanlagen
werden oft in dieser Form errichtet. Käufer solcher Häuser müssen sich
bewusst sein, dass sie nur Wohnungseigentümer und nicht Alleineigentü-
mer einer Liegenschaft mit einem Einfamilienhaus sind. Sie sind Miteigen-
tümer der ganzen Liegenschaft, Mitglied einer Eigentümergemeinschaft
und haben auch Pflichten gegenüber der Eigentümergemeinschaft.
Manchmal werden sie sich auch Mehrheitsbeschlüssen beugen müssen,
die ihnen nicht passen. Man kann eben als Teil einer Eigentümergemein-
schaft nicht so handeln, wie es ein Alleineigentümer einer Liegenschaft
kann.
Seit dem 01.07.2002 kann nunmehr auch an einer Substandardwohnung
(Wasser und/oder WC am Gang) Wohnungseigentum begründet werden;
das früher geltende Verbot für die Wohnungseigentumsbegründung an
Substandardwohnungen wurde abgeschafft.