AK-
Infoservice
13
GARAGEN / AUTOABSTELLPLÄTZE
Nach den Vorschriften des WEG kann selbständiges Wohnungseigentum
begründet werden oder die Garagen bzw. Autoabstellplätze sollen als all-
gemeine Teile der Liegenschaft gelten.
Früher (vor dem 01.07.2002) war es möglich, einen Autoabstellplatz auch
als Zubehör-Wohnungseigentum zu einem anderen Wohnungseigentums-
objekt zu widmen. Dies ist nun nicht mehr möglich. Die alten Widmungen
bleiben aber rechtswirksam; bestehendes Zubehör-Wohnungseigentum an
einem Autoabstellplatz bleibt bestehen und muss nicht geändert werden.
Nun kann an Garagen bzw. Autoabstellplätzen nur entweder
■
■
selbständiges Wohnungseigentum begründet werden
oder
■
■
die Garagen bzw. Autoabstellplätze sollen als allgemeine Teile der Lie-
genschaft gelten.
In der Regel entscheidet der Wohnungseigentumsorganisator durch ent-
sprechende Widmung, in welcher Form Garagen und Autoabstellplätze
auf der Liegenschaft zur Verfügung stehen werden. Bereits bei der Be-
gründung von Wohnungseigentum legt er fest, ob Autoabstellplätze bzw.
Garagen als selbständige wohnungseigentumsfähige Objekte oder als
allgemeine Teile der Liegenschaft errichtet werden.
Garagen oder Autoabstellplätze
im selbständigen Wohnungseigentum
An sonstigen selbständigen Räumlichkeiten – das ist ein baulich abge-
schlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Ge-
bäudes, dem nach seiner Art und Größe eine erhebliche wirtschaftliche
Bedeutung zukommt – kann Wohnungseigentum begründet werden. Da-
runter ist zB nicht nur ein Geschäftslokal zu verstehen, sondern auch eine
baulich abgeschlossene Garage. Unerheblich ist, ob sich in dieser Garage
nur Platz für ein Auto befindet oder ob die gesamte Tiefgarage einer
Wohnhausanlage als ein einziges Wohnungseigentumsobjekt gewidmet
wird.