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Die Eigentümerpartnerschaft entsteht allein dadurch, dass zwei natürliche

Personen gemeinsam ein Wohnungseigentumsobjekt erwerben oder dass

ein Wohnungseigentümer einer anderen natürlichen Person den halben

Anteil an einem Wohnungseigentumsobjekt überträgt. Die beiden Partner

müssen sich also nur darauf einigen, dass sie gemeinsames Wohnungsei-

gentum begründen wollen.

Der Abschluss weitergehender Vereinbarungen zwischen den beiden

Partnern ist nicht erforderlich; die beiden Mitglieder der Eigentümerpart-

nerschaft müssen nicht zwingend einen Vertrag darüber schließen, ob und

wie sie die gemeinschaftlich ihnen gehörende Wohnung selbst benützen,

wie sie die Kosten dieser Wohnung untereinander aufteilen, usw.

Gemeinsames Handeln und Haften der Partner

Eine Eigentümerpartnerschaft kann bei der Willensbildung der Eigentü-

mergemeinschaft, wenn also die Wohnungseigentümer über bestimmte

Fragen der Verwaltung der Liegenschaft abstimmen,

nur mit einer ge-

meinsamen Stimme sprechen

. Sie müssen einvernehmlich vorgehen;

geben sie widersprechende Erklärungen ab, zählt ihre Stimme nicht. Na-

türlich ist es möglich, dass der eine Partner den anderen Partner mittels

einer schriftlichen Spezialvollmacht ermächtigt, für ihn zu sprechen und

abzustimmen.

Die beiden Partner haften für Verbindlichkeiten aus ihrem gemeinsamen

Wohnungseigentum „zur ungeteilten Hand“. Jeder haftet also gegenüber

der Eigentümergemeinschaft für die Betriebskosten und die anderen lau-

fenden Kosten voll. Auch wenn sich die beiden Partner im Innenverhältnis

ausgemacht haben, dass jeder die Hälfte der laufenden Bewirtschaf-

tungskosten zahlt, kann die Eigentümergemeinschaft einen der beiden

Partner voll in Anspruch nehmen.

Die beiden Partner können das gemeinsame Wohnungseigentum (zB für

einen Kredit) nur gemeinsam belasten. Es ist also nicht möglich, dass ei-

ner der Partner nur „seine Hälfte“ als Sicherheit für einen Kredit zur Verfü-

gung stellt.

Überdies darf keiner der Partner durch die Übertragung

(den Verkauf) seines Hälfteanteils dem anderen gegen dessen Willen

einen neuen Partner aufzwingen.

Will ein Eigentümerpartner seinen An-

teil an jemanden Dritten verkaufen, braucht er dazu die Zustimmung des

anderen Eigentümerpartners.