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AK-

Infoservice

Garagen/Autoabstellplätze als allgemeiner Teil der Liegenschaft

Natürlich können Garagen und Abstellplätze nicht nur im selbständigen

Wohnungseigentum stehen, sondern auch als allgemeine Teile der Lie-

genschaft gewidmet werden. Die Nutzung bzw. Vergabe der Stellplätze

erfolgt dann

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über eine Benützungsvereinbarung aller Wohnungseigentümer unter-

einander oder

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mittels Mietvertrag zwischen der Eigentümergemeinschaft als Vermie-

ter auf der einen Seite und einzelnen Wohnungseigentümern als Mieter

auf der anderen Seite und/oder

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mittels Mietvertrag zwischen der Eigentümergemeinschaft als Vermie-

ter auf der einen Seite und sogar ,,hausfremden“ dritten Personen, die

nicht Wohnungseigentümer der Liegenschaft sind, als Mieter auf der

anderen Seite.

Mietverträge über Abstellplätze

mit Wohnungseigentümern der Liegenschaft

Wenn Abstellplätze allgemeine Teile der Liegenschaft sind, so muss über

deren Vermietung an einen Wohnungseigentümer die Gemeinschaft ein-

stimmig entscheiden. Derartige Mietverträge können prinzipiell nur mittels

einstimmigen

Beschluss der Eigentümergemeinschaft gekündigt wer-

den. Ausnahmsweise gibt es eine erleichterte

Kündigungsmöglichkeit

bei der Vermietung von Autoabstellplätzen an Wohnungseigentümer.

Mietverträge über Kfz-Abstellplätze können auch gegenüber einem Mit-

oder Wohnungseigentümer

mit Mehrheitsbeschluss

gekündigt werden,

wenn

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dieser mehr als einen Abstellplatz gemietet hat und

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ein Bedarf eines anderen Mit- oder Wohnungseigentümers besteht und

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dieser Bedarf den Bedarf des gekündigten Wohnungseigentümers

überwiegt.

Mietverträge über Abstellplätze mit dritten Personen, die nicht Woh-

nungseigentümer der Liegenschaft sind („hausfremde Personen“).

Wenn Abstellplätze allgemeine Teile der Liegenschaft sind, so entscheidet

über deren Vermietung an hausfremde Dritte die

Mehrheit der Woh-

nungseigentümer

. Wenn ein Verwalter bestellt ist, kann aber er im Na-

men der Eigentümergemeinschaft Mietverträge mit hausfremden Dritten