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AK-
Infoservice
Garagen/Autoabstellplätze als allgemeiner Teil der Liegenschaft
Natürlich können Garagen und Abstellplätze nicht nur im selbständigen
Wohnungseigentum stehen, sondern auch als allgemeine Teile der Lie-
genschaft gewidmet werden. Die Nutzung bzw. Vergabe der Stellplätze
erfolgt dann
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über eine Benützungsvereinbarung aller Wohnungseigentümer unter-
einander oder
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mittels Mietvertrag zwischen der Eigentümergemeinschaft als Vermie-
ter auf der einen Seite und einzelnen Wohnungseigentümern als Mieter
auf der anderen Seite und/oder
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mittels Mietvertrag zwischen der Eigentümergemeinschaft als Vermie-
ter auf der einen Seite und sogar ,,hausfremden“ dritten Personen, die
nicht Wohnungseigentümer der Liegenschaft sind, als Mieter auf der
anderen Seite.
Mietverträge über Abstellplätze
mit Wohnungseigentümern der Liegenschaft
Wenn Abstellplätze allgemeine Teile der Liegenschaft sind, so muss über
deren Vermietung an einen Wohnungseigentümer die Gemeinschaft ein-
stimmig entscheiden. Derartige Mietverträge können prinzipiell nur mittels
einstimmigen
Beschluss der Eigentümergemeinschaft gekündigt wer-
den. Ausnahmsweise gibt es eine erleichterte
Kündigungsmöglichkeit
bei der Vermietung von Autoabstellplätzen an Wohnungseigentümer.
Mietverträge über Kfz-Abstellplätze können auch gegenüber einem Mit-
oder Wohnungseigentümer
mit Mehrheitsbeschluss
gekündigt werden,
wenn
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dieser mehr als einen Abstellplatz gemietet hat und
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ein Bedarf eines anderen Mit- oder Wohnungseigentümers besteht und
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dieser Bedarf den Bedarf des gekündigten Wohnungseigentümers
überwiegt.
Mietverträge über Abstellplätze mit dritten Personen, die nicht Woh-
nungseigentümer der Liegenschaft sind („hausfremde Personen“).
Wenn Abstellplätze allgemeine Teile der Liegenschaft sind, so entscheidet
über deren Vermietung an hausfremde Dritte die
Mehrheit der Woh-
nungseigentümer
. Wenn ein Verwalter bestellt ist, kann aber er im Na-
men der Eigentümergemeinschaft Mietverträge mit hausfremden Dritten