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(nicht mit Wohnungseigentümern!) abschließen. Die Mehrheit der Eigentü-

mer kann sich aber den Abschluss solcher Verträge trotz Verwalterbestel-

lung vorbehalten und dem Verwalter eine entsprechende Weisung geben,

dass er solche Mietverträge nicht abschließen darf.

Derartige Mietverträge können auch mittels Mehrheitsbeschluss der Ei-

gentümergemeinschaft (oder durch den Verwalter), ungeachtet anderer

gesetzlicher oder vertraglicher Fristen, unter Einhaltung einer dreimona-

tigen Kündigungsfrist gekündigt werden, sobald der Bedarf eines Woh-

nungseigentümers an dem Abstellplatz besteht.

Sollte die Eigentümergemeinschaft trotz Bedarf eines Wohnungseigentü-

mers untätig bleiben und dem hausfremden Dritten den Mietvertrag nicht

kündigen, kann der betreffende Eigentümer seinen Bedarf auch beim Be-

zirksgericht geltend machen. Er kann den Antrag stellen, dass dem „haus-

fremden“ Dritten der Mietvertrag gerichtlich gekündigt wird.