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(nicht mit Wohnungseigentümern!) abschließen. Die Mehrheit der Eigentü-
mer kann sich aber den Abschluss solcher Verträge trotz Verwalterbestel-
lung vorbehalten und dem Verwalter eine entsprechende Weisung geben,
dass er solche Mietverträge nicht abschließen darf.
Derartige Mietverträge können auch mittels Mehrheitsbeschluss der Ei-
gentümergemeinschaft (oder durch den Verwalter), ungeachtet anderer
gesetzlicher oder vertraglicher Fristen, unter Einhaltung einer dreimona-
tigen Kündigungsfrist gekündigt werden, sobald der Bedarf eines Woh-
nungseigentümers an dem Abstellplatz besteht.
Sollte die Eigentümergemeinschaft trotz Bedarf eines Wohnungseigentü-
mers untätig bleiben und dem hausfremden Dritten den Mietvertrag nicht
kündigen, kann der betreffende Eigentümer seinen Bedarf auch beim Be-
zirksgericht geltend machen. Er kann den Antrag stellen, dass dem „haus-
fremden“ Dritten der Mietvertrag gerichtlich gekündigt wird.