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Infoservice

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Der Besitz und die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache (der ge-

meinsamen Wohnung) steht beiden Partnern gemeinsam zu. Können sie

sich über

Verwaltungsmaßnahmen

(zB ob und wie eine Generalsanie-

rung der Wohnung durchgeführt werden soll; zu welchen Bedingungen die

Wohnung vermietet werden soll) nicht einigen, entscheidet – da ja keiner

der Partner die Mehrheit hat – über einen diesbezüglichen Antrag das

Bezirksgericht.

Auch eine Benützungsregelung über die Wohnung kann über Antrag bei

Gericht erwirkt werden. Wenn sich etwa zwei Partner nicht einigen kön-

nen, wer von ihnen die Wohnung alleine nutzen darf bzw. welches Benüt-

zungsentgelt der die Wohnung nutzende Partner an den anderen Partner

dafür zahlen soll, kann darüber eine Entscheidung des Gerichtes erwirkt

werden.

Auflösung der Eigentümerpartnerschaft

Die beiden Partner können einvernehmlich natürlich vereinbaren, dass

einer die Hälfte des anderen kauft oder

einer seine Hälfte an eine andere Person überträgt oder

beide gemeinsam ihre Hälften an eine/zwei andere Person/en übertragen

Für all diese Fälle ist Einigkeit unter den beiden Partnern gefordert; man

fragt sich daher, was bei Streitigkeiten passiert.

Teilungsklage

Für den Fall, dass sich die beiden Mitglieder der Eigentümerpartnerschaft

aber über die weitere Nutzung bzw. Verwertung des Wohnungseigentum-

sobjektes uneinig sind, kann einer der beiden Partner sogar die

Aufhe-

bung der Eigentümerpartnerschaft

bei Gericht begehren. Dies erfolgt

mit der sogenannten

Teilungsklage

(§ 830 BGB).

Eine Teilungsklage darf jedoch nicht zur Unzeit oder zum Nachteil der Üb-

rigen eingebracht werden, so lautet die gesetzliche Regelung. Die Be-

hauptungs- und Beweislast für das Vorliegen von Teilungshindernissen

(dass die Teilung eben zur Unzeit und zum Nachteil der Übrigen begehrt

wird) trifft den oder die Beklagten. Dabei genügt aber nicht die allgemeine

Behauptung, dass das Teilungsbegehren zur Unzeit oder zum Nachteil der

Übrigen erhoben wird; es müssen konkrete Umstände dargetan werden,