

AK-
Infoservice
21
Der Besitz und die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache (der ge-
meinsamen Wohnung) steht beiden Partnern gemeinsam zu. Können sie
sich über
Verwaltungsmaßnahmen
(zB ob und wie eine Generalsanie-
rung der Wohnung durchgeführt werden soll; zu welchen Bedingungen die
Wohnung vermietet werden soll) nicht einigen, entscheidet – da ja keiner
der Partner die Mehrheit hat – über einen diesbezüglichen Antrag das
Bezirksgericht.
Auch eine Benützungsregelung über die Wohnung kann über Antrag bei
Gericht erwirkt werden. Wenn sich etwa zwei Partner nicht einigen kön-
nen, wer von ihnen die Wohnung alleine nutzen darf bzw. welches Benüt-
zungsentgelt der die Wohnung nutzende Partner an den anderen Partner
dafür zahlen soll, kann darüber eine Entscheidung des Gerichtes erwirkt
werden.
Auflösung der Eigentümerpartnerschaft
Die beiden Partner können einvernehmlich natürlich vereinbaren, dass
■
■
einer die Hälfte des anderen kauft oder
■
■
einer seine Hälfte an eine andere Person überträgt oder
■
■
beide gemeinsam ihre Hälften an eine/zwei andere Person/en übertragen
Für all diese Fälle ist Einigkeit unter den beiden Partnern gefordert; man
fragt sich daher, was bei Streitigkeiten passiert.
Teilungsklage
Für den Fall, dass sich die beiden Mitglieder der Eigentümerpartnerschaft
aber über die weitere Nutzung bzw. Verwertung des Wohnungseigentum-
sobjektes uneinig sind, kann einer der beiden Partner sogar die
Aufhe-
bung der Eigentümerpartnerschaft
bei Gericht begehren. Dies erfolgt
mit der sogenannten
Teilungsklage
(§ 830 BGB).
Eine Teilungsklage darf jedoch nicht zur Unzeit oder zum Nachteil der Üb-
rigen eingebracht werden, so lautet die gesetzliche Regelung. Die Be-
hauptungs- und Beweislast für das Vorliegen von Teilungshindernissen
(dass die Teilung eben zur Unzeit und zum Nachteil der Übrigen begehrt
wird) trifft den oder die Beklagten. Dabei genügt aber nicht die allgemeine
Behauptung, dass das Teilungsbegehren zur Unzeit oder zum Nachteil der
Übrigen erhoben wird; es müssen konkrete Umstände dargetan werden,