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Ähnliche Probleme können sich bei einer bloßen „Wohngemeinschaft“
(ohne besondere persönliche Nahebeziehung der Partner) einer Eigentü-
merpartnerschaft ergeben, wenn sich die beiden Partner plötzlich nicht
mehr so gut verstehen, dass sie gemeinsam in einer Wohnung leben wol-
len.
Für solche Fälle ist es natürlich empfehlenswert, dass man bereits beim
gemeinsamen Erwerb neben Vereinbarungen über das laufende Zusam-
menleben auch für den Fall der Auflösung der Lebens(Wohn)gemeinschaft
entsprechend vorsorgliche Regelungen trifft. Eine derartige Vereinbarung
könnte folgende Punkte enthalten: Welcher der Partner hat welchen Anteil
des Kaufpreises finanziert.
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Wie sollen die laufenden Kosten untereinander aufgeteilt werden.
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Vereinbarungen für den Fall, dass die Lebens(Wohn)gemeinschaft von
einer der beiden Vertragsparteien mittels eines an den anderen Partner
zu richtenden eingeschriebenen Briefes für aufgelöst erklärt wird.
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Verpflichtung der Partner binnen ..... Wochen nach Auflösung der Le-
bens-(Wohn)gemeinschaft einen verbücherungsfähigen Kaufvertrag zu
unterfertigen, mit dem einer der Partner seine Miteigentumsanteile an
der Liegenschaft und das damit verbundene Wohnungseigentum an
den anderen Partner überträgt
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Verpflichtung des anderen Partners dafür einen Betrag von € .......
(oder .... % des von einem Sachverständigen dann festzustellenden
Verkehrswertes der Wohnung) zu leisten
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Verpflichtung des Partners, der sein Wohnungseigentum aufgibt, die
Wohnung mitsamt seinen Fahrnissen (= alle in seinem Besitz befindli-
chen persönlichen Gegenstände) spätestens ..... Wochen ab dem Zu-
gang der Erklärung der Auflösung der Lebensgemeinschaft (oder ab
Eingang der Zahlung bei ihm) zu räumen, ohne weitere Ansprüche auf
die Wohnung geltend zu machen.
Diese Punkte sind nur als Anhaltspunkte zu sehen. Je nach den individu-
ellen Umständen des Einzelfalls können verschiedene andere oder zu-
sätzliche Regelungen erforderlich sein.
Eigentümerpartnerschaft - Todesfall eines der Partner
Wie alle übrigen Vermögenswerte kann eine Eigentumswohnung nach
den Grundsätzen des Erbrechts gemäß dem ABGB vererbt werden.
Sonderregeln sind in § 14 WEG allerdings dann vorgesehen, wenn ge-
meinsames Wohnungseigentum einer Eigentümerpartnerschaft besteht,