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BEGRÜNDUNG VON WOHNUNGSEIGENTUM
Auch wer bereits jahrelang Wohnungseigentümer ist, sollte dieses Kapitel
aufmerksam lesen, da hier grundlegende Begriffe erklärt sind. Wohnungs-
eigentum kann im Zuge eines neu zu errichtenden Wohnhauses, aber
auch bei bereits bestehenden Häusern begründet werden. Die Begrün-
dung von Wohnungseigentum an einer Liegenschaft erfordert ein recht
aufwendiges Verfahren.
Im Normalfall sind vier Schritte erforderlich:
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Bescheinigung der Baubehörde oder Gutachten eines Sachverstän-
digen über die Anzahl der selbständigen wohnungseigentumsfähigen
Objekte der Liegenschaft
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Die Nutzwertfestsetzung („Parifizierung“)
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Wohnungseigentumsvertrag: Ein schriftlicher Vertrag
aller
Wohnungs-
eigentumsbewerber und Miteigentümer der Liegenschaft, indem ein-
vernehmlich und zustimmend die Begründung von Wohnungseigen-
tum auf der Liegenschaft vereinbart wird.
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Grundbücherliche Eintragung (Verbücherung) des Wohnungseigen-
tumsvertrages
Erst mit der Verbücherung wird Wohnungseigentum begründet. Im Fol-
genden wird auf die vier Schritte näher eingegangen:
Bescheinigung der Baubehörde oder Gutachten eines Sachverständigen
Über Antrag auch nur eines Wohnungseigentumsbewerbers oder Mitei-
gentümers wird die Anzahl der wohnungseigentumsfähigen Objekte fest-
gestellt. Bei einem schon errichteten Haus geschieht dies in der Regel auf
Grund des Bestandes (= der schon vorhandenen Objekte), bei einem erst
im Bau befindlichen Haus auf Grund der baubewilligten Pläne.
Die Nutzwertfestsetzung („Parifizierung“)
Bei der Festsetzung der Nutzwerte wird jedes wohnungseigentumsfähige
Objekt der Liegenschaft im Vergleich zu den übrigen wohnungseigen-
tumsfähigen Objekten bewertet.
Nach der Durchführung dieser Bewertung (Nutzwertfestsetzung) wird der
Nutzwert jedes einzelnen Wohnungseigentumsobjektes (zB Wohnung Top