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BEGRÜNDUNG VON WOHNUNGSEIGENTUM

Auch wer bereits jahrelang Wohnungseigentümer ist, sollte dieses Kapitel

aufmerksam lesen, da hier grundlegende Begriffe erklärt sind. Wohnungs-

eigentum kann im Zuge eines neu zu errichtenden Wohnhauses, aber

auch bei bereits bestehenden Häusern begründet werden. Die Begrün-

dung von Wohnungseigentum an einer Liegenschaft erfordert ein recht

aufwendiges Verfahren.

Im Normalfall sind vier Schritte erforderlich:

Bescheinigung der Baubehörde oder Gutachten eines Sachverstän-

digen über die Anzahl der selbständigen wohnungseigentumsfähigen

Objekte der Liegenschaft

Die Nutzwertfestsetzung („Parifizierung“)

Wohnungseigentumsvertrag: Ein schriftlicher Vertrag

aller

Wohnungs-

eigentumsbewerber und Miteigentümer der Liegenschaft, indem ein-

vernehmlich und zustimmend die Begründung von Wohnungseigen-

tum auf der Liegenschaft vereinbart wird.

Grundbücherliche Eintragung (Verbücherung) des Wohnungseigen-

tumsvertrages

Erst mit der Verbücherung wird Wohnungseigentum begründet. Im Fol-

genden wird auf die vier Schritte näher eingegangen:

Bescheinigung der Baubehörde oder Gutachten eines Sachverständigen

Über Antrag auch nur eines Wohnungseigentumsbewerbers oder Mitei-

gentümers wird die Anzahl der wohnungseigentumsfähigen Objekte fest-

gestellt. Bei einem schon errichteten Haus geschieht dies in der Regel auf

Grund des Bestandes (= der schon vorhandenen Objekte), bei einem erst

im Bau befindlichen Haus auf Grund der baubewilligten Pläne.

Die Nutzwertfestsetzung („Parifizierung“)

Bei der Festsetzung der Nutzwerte wird jedes wohnungseigentumsfähige

Objekt der Liegenschaft im Vergleich zu den übrigen wohnungseigen-

tumsfähigen Objekten bewertet.

Nach der Durchführung dieser Bewertung (Nutzwertfestsetzung) wird der

Nutzwert jedes einzelnen Wohnungseigentumsobjektes (zB Wohnung Top