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Erstmalige Festsetzung der Nutzwerte

Seit dem 01.01.1997 ist die Berechnung der Nutzwerte bei der erstma-

ligen Nutzwertfestsetzung auf einer Liegenschaft nicht mehr Sache des

Bezirksgerichtes oder der Schlichtungsstelle. Die Nutzwerte sind entwe-

der von einem für den Hochbau zuständigen Ziviltechniker oder von einem

allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen für das Hochbau-

oder lmmobilienwesen zu berechnen. Bei der erstmaligen Nutzwertfest-

setzung findet also vor der Schlichtungsstelle oder dem Gericht kein for-

melles Verfahren, in dem die Wohnungseigentumsbewerber Parteistellung

haben, mehr statt. Die Nutzwertfestsetzung muss alle zum selbständigen

Wohnungseigentum fähigen Objekte einer Liegenschaft erfassen, nicht

natürlich die allgemeinen Teile (Stiegenhaus, Waschküche, etc).

Bei einem im (Um-)Baubefindlichen Wohnhaus können zwar bereits wäh-

rend der Bauführung bzw. sogar nur auf Grund der Baupläne die Nutz-

werte festgesetzt werden, doch wird meist bis zum Abschluss der Bauar-

beiten und der Erteilung der Benützungsbewilligung gewartet, da dann die

Abweichungen der gebauten Wohnungen vom ursprünglichen Bauplan

bereits berücksichtigt werden können.

Der Nutzwert einer Wohnung ist auch insofern von großer Bedeutung, als

alle Aufwendungen für die Liegenschaft (Betriebskosten, Erhaltungsko-

sten, etc.) von den Wohnungseigentümern im Verhältnis ihrer Nutzwerte

zu bezahlen sind, sofern nicht einstimmig etwas anderes vereinbart ist.

Neufestsetzung der Nutzwerte

Der erstmalig festgesetzte Nutzwert einer oder mehrerer Objekte kann an

und für sich falsch berechnet worden sein oder sich – selbst nach vielen

Jahren – ändern. Daher sieht das WEG vor, dass in folgenden Fällen der

(die) Nutzwert(e) vom

Gericht

(von der

Schlichtungsstelle

) auf Antrag

neu festgesetzt werden kann (können):

1. Wenn bei der Nutzwertfestsetzung gegen zwingende Grundsätze der

Nutzwertberechnung (Parifizierung) verstoßen wurde, ist ein Antrag auf

Neufestsetzung der Nutzwerte ohne Einhaltung von Fristen möglich.

Antragsberechtigt ist jeder Miteigentümer beziehungsweise Wohnungs-

bewerber.