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Erstmalige Festsetzung der Nutzwerte
Seit dem 01.01.1997 ist die Berechnung der Nutzwerte bei der erstma-
ligen Nutzwertfestsetzung auf einer Liegenschaft nicht mehr Sache des
Bezirksgerichtes oder der Schlichtungsstelle. Die Nutzwerte sind entwe-
der von einem für den Hochbau zuständigen Ziviltechniker oder von einem
allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen für das Hochbau-
oder lmmobilienwesen zu berechnen. Bei der erstmaligen Nutzwertfest-
setzung findet also vor der Schlichtungsstelle oder dem Gericht kein for-
melles Verfahren, in dem die Wohnungseigentumsbewerber Parteistellung
haben, mehr statt. Die Nutzwertfestsetzung muss alle zum selbständigen
Wohnungseigentum fähigen Objekte einer Liegenschaft erfassen, nicht
natürlich die allgemeinen Teile (Stiegenhaus, Waschküche, etc).
Bei einem im (Um-)Baubefindlichen Wohnhaus können zwar bereits wäh-
rend der Bauführung bzw. sogar nur auf Grund der Baupläne die Nutz-
werte festgesetzt werden, doch wird meist bis zum Abschluss der Bauar-
beiten und der Erteilung der Benützungsbewilligung gewartet, da dann die
Abweichungen der gebauten Wohnungen vom ursprünglichen Bauplan
bereits berücksichtigt werden können.
Der Nutzwert einer Wohnung ist auch insofern von großer Bedeutung, als
alle Aufwendungen für die Liegenschaft (Betriebskosten, Erhaltungsko-
sten, etc.) von den Wohnungseigentümern im Verhältnis ihrer Nutzwerte
zu bezahlen sind, sofern nicht einstimmig etwas anderes vereinbart ist.
Neufestsetzung der Nutzwerte
Der erstmalig festgesetzte Nutzwert einer oder mehrerer Objekte kann an
und für sich falsch berechnet worden sein oder sich – selbst nach vielen
Jahren – ändern. Daher sieht das WEG vor, dass in folgenden Fällen der
(die) Nutzwert(e) vom
Gericht
(von der
Schlichtungsstelle
) auf Antrag
neu festgesetzt werden kann (können):
1. Wenn bei der Nutzwertfestsetzung gegen zwingende Grundsätze der
Nutzwertberechnung (Parifizierung) verstoßen wurde, ist ein Antrag auf
Neufestsetzung der Nutzwerte ohne Einhaltung von Fristen möglich.
Antragsberechtigt ist jeder Miteigentümer beziehungsweise Wohnungs-
bewerber.