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Mindestanteil

Der Anteil, den ein Wohnungseigentümer an der Liegenschaft hat (zB

86/9134 Anteil), wird auch als „Mindestanteil“ bezeichnet. Damit wird aus-

gedrückt, dass man als Wohnungseigentümer einer Wohnung

minde-

stens

einen so großen Anteil an der Liegenschaft erwerben bzw. besitzen

muss, wie das Verhältnis des Nutzwertes der konkreten Wohnung zum

zusammen gerechneten Nutzwert aller Objekte beträgt.

Außerdem wird dadurch verdeutlicht, dass eine Teilung des Anteils – mit

Ausnahme der Eigentümerpartnerschaft – nicht möglich ist. Während man

ja beim Alleineigentum bzw. Miteigentum an einer Liegenschaft jeden Ei-

gentumsanteil noch beliebig weiter teilen kann (was zB im Erbweg häufig

vorkommt), ist beim Wohnungseigentum der Miteigentumsanteil (Minde-

stanteil) im Prinzip nicht noch weiter teilbar.

Einzige Ausnahme: Die zwei Mitglieder einer Eigentümerpartnerschaft

können auch mit je einem halben „Mindestanteil“ Wohnungseigentum er-

werben bzw. haben. Ein Wohnungseigentümer kann aber nicht – auch

nicht im Erbweg – das Wohnungseigentum zum Beispiel an die Ehegattin

und die zwei Kinder gemeinsam zu übertragen. Eine Eigentümerpartner-

schaft kann ja nur aus zwei Personen bestehen. Die Ehegattin und die

zwei Kinder müssten sich im Erbfall entweder darauf einigen, wer von ih-

nen (allein oder im Wege einer aus zwei Personen bestehenden Eigentü-

merpartnerschaft) das Wohnungseigentum übernimmt; wenn sie sich

nicht einigen, müsste die Eigentumswohnung versteigert bzw. verkauft

und der Erlös geteilt werden.

Wohnungseigentumsvertrag

Der Wohnungseigentumsvertrag regelt die Rechtsbeziehung der Woh-

nungseigentümer untereinander. Vor allem ist er ein Vertrag aller Woh-

nungseigentumsbewerber und Miteigentümer darüber, dass jeder der

Wohnungseigentumsbewerber und Miteigentümer jedem anderen das

Recht einräumt, eine bestimmte Wohnung ausschließlich zu nutzen und

darüber zu verfügen. Diese

gegenseitige Einräumung des Wohnungs-

eigentums

an bestimmten Objekten ist unabdingbar notwendiger Inhalt,

ohne den Wohnungseigentum nicht begründet werden kann.