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Grundbücherliche Eintragung

des Wohnungseigentumsrechts

Da man Wohnungseigentum erst erwirbt, wenn das Wohnungseigentums-

recht im Grundbuch eingetragen ist, muss um Einverleibung des Woh-

nungseigentumsrechts beim zuständigen Grundbuchgericht (Bezirksge-

richt) angesucht werden. Dazu müssen die drei oben erwähnten Schritte

bereits erfolgt sein, da dem Einverleibungsgesuch der Wohnungseigen-

tumsvertrag, das Gutachten oder die Entscheidung über die Festsetzung

der Nutzwerte und die Bescheinigung der Baubehörde beizulegen sind.

Bei der erstmaligen Begründung von Wohnungseigentum wird im Grund-

buch das Wort „Wohnungseigentum“ eingetragen (am Grundbuchauszug

links oben zu sehen).