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Grundbücherliche Eintragung
des Wohnungseigentumsrechts
Da man Wohnungseigentum erst erwirbt, wenn das Wohnungseigentums-
recht im Grundbuch eingetragen ist, muss um Einverleibung des Woh-
nungseigentumsrechts beim zuständigen Grundbuchgericht (Bezirksge-
richt) angesucht werden. Dazu müssen die drei oben erwähnten Schritte
bereits erfolgt sein, da dem Einverleibungsgesuch der Wohnungseigen-
tumsvertrag, das Gutachten oder die Entscheidung über die Festsetzung
der Nutzwerte und die Bescheinigung der Baubehörde beizulegen sind.
Bei der erstmaligen Begründung von Wohnungseigentum wird im Grund-
buch das Wort „Wohnungseigentum“ eingetragen (am Grundbuchauszug
links oben zu sehen).