Previous Page  46 / 264 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 46 / 264 Next Page
Page Background

38

AK-

Infoservice

Folgen der Neufestsetzung/Änderung der Nutzwerte

Mit der Neufestsetzung der Nutzwerte (aufgrund einer Entscheidung des

Gerichts bzw. der Schlichtungsstelle oder aufgrund einer einvernehm-

lichen Vereinbarung aller Miteigentümer) ist es aber noch nicht getan.

Trotz Festsetzung neuer/anderer Nutzwerte sind ja die alten Nutzwerte

noch immer Grundlage für die im Grundbuch eingetragenen Miteigen-

tumsanteile der jeweiligen Wohnungseigentümer.

Um daher den neuen Nutzwerten rechtliche Relevanz zukommen zu las-

sen, müssen die

Miteigentumsanteile im Grundbuch entsprechend

korrigiert

werden. Wenn es bei keinem Miteigentumsanteil der Woh-

nungseigentümer zu einer Änderung von mehr als 10 % kommt, kann die

Änderung durch eine so genannte „Berichtigung“ geschehen, um die ein-

fach beim zuständigen Bezirksgericht angesucht werden kann.

Kommt es aber durch die neuen Nutzwerte bei mindestens einem Mitei-

gentumsanteil zu einer Änderung von mehr als 10 %, müssen sich die

Miteigentümer gegenseitig Miteigentumsanteile in einem solchen Ausmaß

übertragen, dass jedem Wohnungseigentümer der nun (entsprechend der

neuen Nutzwertfestsetzung) für sein Wohnungseigentumsobjekt erforder-

liche Mindestanteil zukommt. Dies bedeutet also, dass die Miteigentümer

verpflichtet sind, zur Änderung der Miteigentumsanteile die entspre-

chenden Anteile zu kaufen/verkaufen bzw. zu schenken/verschenken. Für

übertragene Miteigentumsanteile ist ein angemessenes Entgelt zu leisten,

sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Kosten, Abgaben und Gebühren

sind von dem (den) Miteigentümer(n) zu tragen, dem (denen) Miteigen-

tumsanteile übertragen werden.

Aber auch in diesem Fall – wenn es bei mindestens einem Miteigentums-

anteil auf der Liegenschaft zu einer Änderung von mehr als 10 % kommt

können Änderungen durch die einfache, beim Bezirksgericht zu beantra-

gende „Berichtigung“ erfolgen; und zwar bei den Miteigentümern, bei de-

nen sich der Anteil um weniger als 10 % ändert und die den Miteigentü-

mern, deren Anteil um mehr als 10 % geändert wird, nichts übertragen

bzw. von ihnen nichts übernehmen müssen.