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AK-

Infoservice

zend Seiten lang ist. Es ist allerdings möglich, gezielt nur nach bestimm-

ten Anteilen (also einer konkreten Wohnung) abzufragen.

Normalerweise gilt im Grundbuch das Prinzip: wer zuerst kommt, hat das

stärkere Recht. Ein Pfandrecht, das an erste Stelle eingetragen ist, ist für

den Gläubiger besser abgesichert, als eines an zweiter oder sonst wei-

terer Stelle.

Veräußerungsverbote

zugunsten der Landesregierungen sind eine Be-

dingung für die Gewährung von Förderungsmitteln. Mit dem Veräuße-

rungsverbot wird erreicht, dass der Eigentümer einen Verkauf der Eigen-

tumswohnung nur mit Zustimmung der jeweiligen Förderungsstelle (des

Bundeslandes) durchführen kann. So soll verhindert werden, dass geför-

derte Wohnungen umgehend profitabel weiterverkauft werden.

Als „Anmerkung“ kann etwa bei einer Wohnungseigentumsanlage eine

„Vereinbarung über die Aufteilung der Aufwendungen gemäß § 32 WEG

2002 (oder gemäß § 19 WEG 1975)“ eingetragen sein, wenn also eine von

der gesetzlichen Normalregelung abweichende Vereinbarung getroffen

wurde. Wie diese aussieht, ist dem Grundbuch nicht zu entnehmen. Will

man sich vor dem Kauf entsprechend informieren, müsste man beim zu-

ständigen Bezirksgericht Einsicht in die Urkundensammlung nehmen

(oder auch eine Kopie der Vereinbarung vom Verkäufer bzw. Verwalter an-

fordern).

Das Studium eines Grundbuchauszugs ist nicht leicht. Sicher werden Sie

immer wieder über Eintragungen „stolpern“, die nicht gleich verständlich

sind.

TIPP:

Fragen Sie unbedingt nach (zum Beispiel beim Notar oder Anwalt,

der den Kaufvertrag vorbereitet, beim Makler, der den Kauf vermit-

teln soll, oder in einer Beratungsstelle). Lassen Sie erst locker, wenn

Sie sicher sind, die Eintragung verstanden zu haben!