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AK-

Infoservice

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botsbedingung formulieren: „Der Verkäufer haftet dafür, dass diese

Eigentumswohnung im Jahr .... generalsaniert wurde und dabei im

Einzelnen folgende Arbeiten durchgeführt wurden:......“

Bei der Legung eines Angebotes – und in weiterer Folge auch bei der Tex-

tierung des Kaufvertrages – gibt es nichts Unwichtiges. Alle zugesicherten

AK Infoservice Eigenschaften rechtlicher oder tatsächlicher Natur sollten

dort festgehalten werden. Auch wenn es sich nur um das noch zu erricht-

ende Hängeklosett handelt oder etwa die Zusage, dass alle Versorgungs-

leitungen in der Wohnung erst vor einem Jahr ausgetauscht wurden und

daher neuwertig sind.

Vor Stellung eines Angebotes

sollte man noch zahlreiche Grundinforma-

tionen abklären.

Bereits vor der Wohnungssuche sollte man sich bei Banken rechtzeitig

erkundigen, zu welchen Konditionen und bis zu welchem Betrag ein

Kredit eingeräumt werden würde.

Wenn man sich dann für ein konkretes Objekt interessiert, sollte man

ins Grundbuch Einsicht nehmen, in den Bauakt bei der Baubehörde

und auch noch manch andere Fragen mit dem Verkäufer/Makler/der

Hausverwaltung klären.

Mit dem Hausverwalter sollte abgeklärt werden, ob eventuell ande-

re Wohnungseigentümer auf dieser Liegenschaft mit Ihren laufenden

Zahlungen im Rückstand sind. Weiters ist es auch durchaus von Inter-

esse, wie viel von der Eigentümergemeinschaft an Rücklage angespart

wurde und ob in naher Zukunft größere Erhaltungsarbeiten an allge-

meinen Teilen der Liegenschaft beabsichtigt sind.

Weiters sollte bei der Baubehörde abgeklärt werden, ob die Wohnung,

für die man sich interessiert, baubehördlich benützungsbewilligt ist.

Nicht selten kam es in der Vergangenheit nämlich vor, dass jemand

einen ausgebauten Dachboden gekauft und dann festgestellt hat, dass

der Ausbau der Wohnung in einer Weise erfolgt ist, der den baube-

hördlichen Vorschriften und den eingereichten Planunterlagen garnicht

entspricht. Für Einsichtnahmen in den Bauakt bei der Baubehörde

muss man aber ein bereits im Grundbuch eingetragener Eigentümer

sein. Der Wohnungsinteressent selbst, der den Kauf erst beabsichtigt,

dürfte also gar nicht in den Akt Einsicht nehmen. Daher muss er sich

vom Verkäufer eine entsprechende Vollmacht geben lassen um in den

Bauakt Einsicht nehmen zu dürfen.