AK-
Infoservice
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botsbedingung formulieren: „Der Verkäufer haftet dafür, dass diese
Eigentumswohnung im Jahr .... generalsaniert wurde und dabei im
Einzelnen folgende Arbeiten durchgeführt wurden:......“
Bei der Legung eines Angebotes – und in weiterer Folge auch bei der Tex-
tierung des Kaufvertrages – gibt es nichts Unwichtiges. Alle zugesicherten
AK Infoservice Eigenschaften rechtlicher oder tatsächlicher Natur sollten
dort festgehalten werden. Auch wenn es sich nur um das noch zu erricht-
ende Hängeklosett handelt oder etwa die Zusage, dass alle Versorgungs-
leitungen in der Wohnung erst vor einem Jahr ausgetauscht wurden und
daher neuwertig sind.
Vor Stellung eines Angebotes
sollte man noch zahlreiche Grundinforma-
tionen abklären.
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Bereits vor der Wohnungssuche sollte man sich bei Banken rechtzeitig
erkundigen, zu welchen Konditionen und bis zu welchem Betrag ein
Kredit eingeräumt werden würde.
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Wenn man sich dann für ein konkretes Objekt interessiert, sollte man
ins Grundbuch Einsicht nehmen, in den Bauakt bei der Baubehörde
und auch noch manch andere Fragen mit dem Verkäufer/Makler/der
Hausverwaltung klären.
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Mit dem Hausverwalter sollte abgeklärt werden, ob eventuell ande-
re Wohnungseigentümer auf dieser Liegenschaft mit Ihren laufenden
Zahlungen im Rückstand sind. Weiters ist es auch durchaus von Inter-
esse, wie viel von der Eigentümergemeinschaft an Rücklage angespart
wurde und ob in naher Zukunft größere Erhaltungsarbeiten an allge-
meinen Teilen der Liegenschaft beabsichtigt sind.
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Weiters sollte bei der Baubehörde abgeklärt werden, ob die Wohnung,
für die man sich interessiert, baubehördlich benützungsbewilligt ist.
Nicht selten kam es in der Vergangenheit nämlich vor, dass jemand
einen ausgebauten Dachboden gekauft und dann festgestellt hat, dass
der Ausbau der Wohnung in einer Weise erfolgt ist, der den baube-
hördlichen Vorschriften und den eingereichten Planunterlagen garnicht
entspricht. Für Einsichtnahmen in den Bauakt bei der Baubehörde
muss man aber ein bereits im Grundbuch eingetragener Eigentümer
sein. Der Wohnungsinteressent selbst, der den Kauf erst beabsichtigt,
dürfte also gar nicht in den Akt Einsicht nehmen. Daher muss er sich
vom Verkäufer eine entsprechende Vollmacht geben lassen um in den
Bauakt Einsicht nehmen zu dürfen.