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AK-
Infoservice
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Wenn man eine Wohnung kaufen möchte und an ihr größere Umbau-
maßnahmen plant, empfiehlt es sich auch vorher mit der zuständigen
Baubehörde abzuklären, ob die geplanten Umbauarbeiten nach den
baurechtlichen Vorschriften überhaupt möglich sind. Je nachdem
könnte sich nämlich durchaus herausstellen, dass der Wohnungskauf
dann hinfällig wird, weil die Wohnung nicht entsprechend der vom
Käufer gewünschten Änderungen ausgeführt werden darf. Auch die
übrigen Wohnungseigentümer darf man dabei nicht vergessen! Man-
che Arbeiten an einem Wohnungseigentumsobjekt bedürfen – unab-
hängig von einer Zustimmung der Baubehörde – der Zustimmung aller
Wohnungseigentümer. Bevor man ein verbindliches Angebot macht,
müsste man sich auch ihrer Zustimmung sicher sein.
Anbotsformulare
Sehr oft werden Wohnungsinteressenten vom beauftragten Makler –
manchmal auch vom Verkäufer – Anbotsformulare zur Unterschrift vorge-
legt. Dort finden sich lediglich Angaben über die Adresse des Objekts und
über den Kaufpreis, jedoch kaum Platz, um alles Notwendige und wich-
tige hineinzuschreiben. Alle Bedingungen, unter denen man sein Angebot
stellt (zB dass das Land eine Wohnbauförderung in der Höhe von € ....,..
gewährt), und alle Zusagen sollten darin aber schriftlich festgehalten sein.
Daher empfiehlt es sich, dass man für sein Anbot kein Formular verwen-
det, das ja von der Verkäuferseite stammt, sondern
sein Angebot selber
(oder durch einen Rechtsanwalt des eigenen Vertrauens)
formuliert
.
TIPP:
Weiters sollte man sein Anbot zum Abschluss eines Kaufvertrages
überhaupt unter die Bedingung „vorbehaltlich meines Einverständ-
nisses mit allen Punkten der endgültigen Vertragstexte“ stellen. Da-
mit hat man sich nur hinsichtlich der im Anbot oder im Vorvertrag
ausdrücklich erwähnten Vertragsbestimmungen gebunden. Hin-
sichtlich der restlichen Vertragsdetails kann man dann immer noch
seine eigenen Vorstellungen durchsetzen.
Wird das dem Verkäufer – direkt oder über den Makler – übermittelte An-
bot von ihm innerhalb der im Anbot ausdrücklich genannten oder einer
angemessenen Frist angenommen, besteht Willenseinigung und der Ver-
trag ist bereits zustande gekommen. Auch der Verkäufer kann nicht mehr
zurück, etwa wenn ihm später ein anderer Wohnungsinteressent – nach-
dem der Verkäufer ein Anbot schon angenommen hat – zB einen höheren