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AK-

Infoservice

Wenn man eine Wohnung kaufen möchte und an ihr größere Umbau-

maßnahmen plant, empfiehlt es sich auch vorher mit der zuständigen

Baubehörde abzuklären, ob die geplanten Umbauarbeiten nach den

baurechtlichen Vorschriften überhaupt möglich sind. Je nachdem

könnte sich nämlich durchaus herausstellen, dass der Wohnungskauf

dann hinfällig wird, weil die Wohnung nicht entsprechend der vom

Käufer gewünschten Änderungen ausgeführt werden darf. Auch die

übrigen Wohnungseigentümer darf man dabei nicht vergessen! Man-

che Arbeiten an einem Wohnungseigentumsobjekt bedürfen – unab-

hängig von einer Zustimmung der Baubehörde – der Zustimmung aller

Wohnungseigentümer. Bevor man ein verbindliches Angebot macht,

müsste man sich auch ihrer Zustimmung sicher sein.

Anbotsformulare

Sehr oft werden Wohnungsinteressenten vom beauftragten Makler –

manchmal auch vom Verkäufer – Anbotsformulare zur Unterschrift vorge-

legt. Dort finden sich lediglich Angaben über die Adresse des Objekts und

über den Kaufpreis, jedoch kaum Platz, um alles Notwendige und wich-

tige hineinzuschreiben. Alle Bedingungen, unter denen man sein Angebot

stellt (zB dass das Land eine Wohnbauförderung in der Höhe von € ....,..

gewährt), und alle Zusagen sollten darin aber schriftlich festgehalten sein.

Daher empfiehlt es sich, dass man für sein Anbot kein Formular verwen-

det, das ja von der Verkäuferseite stammt, sondern

sein Angebot selber

(oder durch einen Rechtsanwalt des eigenen Vertrauens)

formuliert

.

TIPP:

Weiters sollte man sein Anbot zum Abschluss eines Kaufvertrages

überhaupt unter die Bedingung „vorbehaltlich meines Einverständ-

nisses mit allen Punkten der endgültigen Vertragstexte“ stellen. Da-

mit hat man sich nur hinsichtlich der im Anbot oder im Vorvertrag

ausdrücklich erwähnten Vertragsbestimmungen gebunden. Hin-

sichtlich der restlichen Vertragsdetails kann man dann immer noch

seine eigenen Vorstellungen durchsetzen.

Wird das dem Verkäufer – direkt oder über den Makler – übermittelte An-

bot von ihm innerhalb der im Anbot ausdrücklich genannten oder einer

angemessenen Frist angenommen, besteht Willenseinigung und der Ver-

trag ist bereits zustande gekommen. Auch der Verkäufer kann nicht mehr

zurück, etwa wenn ihm später ein anderer Wohnungsinteressent – nach-

dem der Verkäufer ein Anbot schon angenommen hat – zB einen höheren