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Verzicht auf Anwachsung
Der überlebende Wohnungseigentumspartner kann aber auf den Eigen-
tumsübergang (auf die ihm per Gesetz zustehende Anwachsung) inner-
halb einer vom Verlassenschaftsgericht festzusetzenden angemessen
Frist auch verzichten. In diesem Fall wird das gesamte (!) Wohnungseigen-
tumsobjekt vom Verlassenschaftsgericht öffentlich versteigert. Der Erlös
fällt dann zu 50 % dem überlebenden Partner und zu 50 % den Erben zu.
Ein Eigentumsübergang an den überlebenden findet auch dann nicht
statt, wenn der
überlebende Partner mit allen Erben
des Verstorbenen
eine
Vereinbarung
schließt, wonach der
Anteil des Verstorbenen direkt
an eine andere Person übergeht
und der überlebende Partner mit dieser
anderen Person (zB aus dem Kreis der Erben) eine neue Eigentümerpart-
nerschaft eingeht.
Vertragliche Vereinbarungen der beiden Partner für den Todesfall
Will ein Wohnungseigentümerpartner, dass sein Anteil nach seinem Tod
nicht dem Eigentümerpartner sondern einer anderen Person zukommen
soll, dann reicht es nicht aus, dass er seinen halben Anteil am Wohnungs-
eigentumsobjekt durch eine letztwillige Verfügung (Testament) dieser an-
deren Person vermacht.
Wenn ein oder die beiden Partner für den Fall seines/ihres Todes etwas
anderes als die gesetzliche Anwachsung an den Überlebenden anstrebt/
en, müssen die beiden Eigentümerpartner darüber einen schriftlichen Ver-
trag schließen. Die Partner können durch eine
vor einem Notar oder un-
ter anwaltlicher Mitwirkung schriftlich geschlossene Vereinbarung
bestimmen, dass anstelle des gesetzlichen Eigentumsübergangs an den
überlebenden Partner der Anteil des Verstorbenen am gemeinsamen
Wohnungseigentum einer anderen natürlichen Person zukommt.
Der durch eine solche Vereinbarung Begünstigte erwirbt im Fall des Todes
nicht unmittelbar Eigentum am halben Anteil, sondern erhält damit erst
einen Anspruch auf dessen Übereignung. Er hat diesen Anspruch inner-
halb einer vom Verlassenschaftsgericht festzusetzenden Frist durch An-
meldung im Verlassenschaftsverfahren geltend zu machen.