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Verzicht auf Anwachsung

Der überlebende Wohnungseigentumspartner kann aber auf den Eigen-

tumsübergang (auf die ihm per Gesetz zustehende Anwachsung) inner-

halb einer vom Verlassenschaftsgericht festzusetzenden angemessen

Frist auch verzichten. In diesem Fall wird das gesamte (!) Wohnungseigen-

tumsobjekt vom Verlassenschaftsgericht öffentlich versteigert. Der Erlös

fällt dann zu 50 % dem überlebenden Partner und zu 50 % den Erben zu.

Ein Eigentumsübergang an den überlebenden findet auch dann nicht

statt, wenn der

überlebende Partner mit allen Erben

des Verstorbenen

eine

Vereinbarung

schließt, wonach der

Anteil des Verstorbenen direkt

an eine andere Person übergeht

und der überlebende Partner mit dieser

anderen Person (zB aus dem Kreis der Erben) eine neue Eigentümerpart-

nerschaft eingeht.

Vertragliche Vereinbarungen der beiden Partner für den Todesfall

Will ein Wohnungseigentümerpartner, dass sein Anteil nach seinem Tod

nicht dem Eigentümerpartner sondern einer anderen Person zukommen

soll, dann reicht es nicht aus, dass er seinen halben Anteil am Wohnungs-

eigentumsobjekt durch eine letztwillige Verfügung (Testament) dieser an-

deren Person vermacht.

Wenn ein oder die beiden Partner für den Fall seines/ihres Todes etwas

anderes als die gesetzliche Anwachsung an den Überlebenden anstrebt/

en, müssen die beiden Eigentümerpartner darüber einen schriftlichen Ver-

trag schließen. Die Partner können durch eine

vor einem Notar oder un-

ter anwaltlicher Mitwirkung schriftlich geschlossene Vereinbarung

bestimmen, dass anstelle des gesetzlichen Eigentumsübergangs an den

überlebenden Partner der Anteil des Verstorbenen am gemeinsamen

Wohnungseigentum einer anderen natürlichen Person zukommt.

Der durch eine solche Vereinbarung Begünstigte erwirbt im Fall des Todes

nicht unmittelbar Eigentum am halben Anteil, sondern erhält damit erst

einen Anspruch auf dessen Übereignung. Er hat diesen Anspruch inner-

halb einer vom Verlassenschaftsgericht festzusetzenden Frist durch An-

meldung im Verlassenschaftsverfahren geltend zu machen.