Previous Page  33 / 264 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 33 / 264 Next Page
Page Background

AK-

Infoservice

25

Empfehlenswerte Vereinbarungen

bei Eingehen einer Eigentümerpartnerschaft

Wie bereits angemerkt, ist beim Eingehen einer Eigentümerpartnerschaft

kein Abschluss weitergehender Vereinbarungen zwischen den beiden

Partnern erforderlich.

Die beiden Mitglieder der Eigentümerpartnerschaft müssen nicht zwin-

gend einen Vertrag darüber schließen, ob und wie sie die gemeinschaft-

lich ihnen gehörende Wohnung selbst benützen, wie sie die Kosten dieser

Wohnung untereinander aufteilen, wie sie allenfalls die Eigentümerpart-

nerschaft wieder auflösen, usw. Die beiden Mitglieder der Eigentümer-

partnerschaft müssen auch nicht vertraglich regeln, was mit dem gemein-

schaftlichen Wohnungseigentumsobjekt bei der Auflösung der Partner-

schaft geschehen soll bzw. was mit dem jeweiligen halben Anteil ge-

schieht, wenn eines der beiden Mitglieder der Eigentümerpartnerschaft

stirbt.

Wir empfehlen aber unbedingt, dass die beiden Mitglieder einer Eigentü-

merpartnerschaft bereits beim gemeinsamen Erwerb einen möglichst

weitgehenden Vertrag abschließen.

Vor allem bei Lebensgefährten

, die

eine Eigentumswohnung gemeinsam erwerben und je zur Hälfte hinsicht-

lich dieser Wohnung auch ins Grundbuch eingetragen werden, ist unbe-

dingt

zu empfehlen, dass mindestens eine Regelung für den Fall ge-

troffen wird, dass die Lebensgemeinschaft auseinander geht

. Hier

gibt es ja – im Unterschied zur streitigen Scheidung von Ehegatten – kein

förmliches Gerichtsverfahren, in dem über die Aufteilung des gemein-

samen Vermögens abgesprochen wird. Lebensgefährten bleiben nach

Auflösung ihrer Lebensgemeinschaft Partner ihres gemeinsamen Woh-

nungseigentums; wenn sie keine vertragliche Vorsorge getroffen haben,

kann die Auflösung der Wohnungseigentümerpartnerschaft nur über den

Weg einer Teilungsklage erfolgen (wie oben beschrieben). Ohne entspre-

chende vorsorgliche Regelung besteht beim gemeinsamen Wohnungsei-

gentum von Lebensgefährten daher die Gefahr, dass man sich nach Auf-

lösung der Lebensgemeinschaft in schwierigen und kostenintensiven Pro-

zessen wiederfindet, weil man keine eindeutige vertragliche Regelung für

den Fall der Auflösung der Lebensgemeinschaft getroffen hat. Meist

möchte ja dann jeder der beiden Lebensgefährten die Wohnung alleine für

sich selber nutzen und den jeweils anderen aus der Wohnung und auch

aus seiner Eigentümerstellung hinausboxen.