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Empfehlenswerte Vereinbarungen
bei Eingehen einer Eigentümerpartnerschaft
Wie bereits angemerkt, ist beim Eingehen einer Eigentümerpartnerschaft
kein Abschluss weitergehender Vereinbarungen zwischen den beiden
Partnern erforderlich.
Die beiden Mitglieder der Eigentümerpartnerschaft müssen nicht zwin-
gend einen Vertrag darüber schließen, ob und wie sie die gemeinschaft-
lich ihnen gehörende Wohnung selbst benützen, wie sie die Kosten dieser
Wohnung untereinander aufteilen, wie sie allenfalls die Eigentümerpart-
nerschaft wieder auflösen, usw. Die beiden Mitglieder der Eigentümer-
partnerschaft müssen auch nicht vertraglich regeln, was mit dem gemein-
schaftlichen Wohnungseigentumsobjekt bei der Auflösung der Partner-
schaft geschehen soll bzw. was mit dem jeweiligen halben Anteil ge-
schieht, wenn eines der beiden Mitglieder der Eigentümerpartnerschaft
stirbt.
Wir empfehlen aber unbedingt, dass die beiden Mitglieder einer Eigentü-
merpartnerschaft bereits beim gemeinsamen Erwerb einen möglichst
weitgehenden Vertrag abschließen.
Vor allem bei Lebensgefährten
, die
eine Eigentumswohnung gemeinsam erwerben und je zur Hälfte hinsicht-
lich dieser Wohnung auch ins Grundbuch eingetragen werden, ist unbe-
dingt
zu empfehlen, dass mindestens eine Regelung für den Fall ge-
troffen wird, dass die Lebensgemeinschaft auseinander geht
. Hier
gibt es ja – im Unterschied zur streitigen Scheidung von Ehegatten – kein
förmliches Gerichtsverfahren, in dem über die Aufteilung des gemein-
samen Vermögens abgesprochen wird. Lebensgefährten bleiben nach
Auflösung ihrer Lebensgemeinschaft Partner ihres gemeinsamen Woh-
nungseigentums; wenn sie keine vertragliche Vorsorge getroffen haben,
kann die Auflösung der Wohnungseigentümerpartnerschaft nur über den
Weg einer Teilungsklage erfolgen (wie oben beschrieben). Ohne entspre-
chende vorsorgliche Regelung besteht beim gemeinsamen Wohnungsei-
gentum von Lebensgefährten daher die Gefahr, dass man sich nach Auf-
lösung der Lebensgemeinschaft in schwierigen und kostenintensiven Pro-
zessen wiederfindet, weil man keine eindeutige vertragliche Regelung für
den Fall der Auflösung der Lebensgemeinschaft getroffen hat. Meist
möchte ja dann jeder der beiden Lebensgefährten die Wohnung alleine für
sich selber nutzen und den jeweils anderen aus der Wohnung und auch
aus seiner Eigentümerstellung hinausboxen.