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Im Unterschied zum „schlichten“ Miteigentümer
hat der Wohnungsei-
gentümer mit seinem Miteigentumsanteil an der Liegenschaft aber
untrennbar das Recht zur ausschließlichen Nutzung einer bestimm-
ten Wohnung auf dieser Liegenschaft verbunden
.
Nutzungsrechte von Wohnungseigentümern
Wohnungseigentum bedeutet also Miteigentum plus ein grundbücherlich
sichergestelltes,
die übrigen Miteigentümer ausschließendes Nut-
zungsrecht an einem bestimmten Wohnungseigentumsobjekt
. Der
Wohnungseigentümer kann es selbst benützen, leer stehen lassen oder
auch vermieten. Zur Nutzung aller anderen Teile, Anlagen, Räume der Lie-
genschaft ist er nur gemeinsam bzw. nach Absprache mit den anderen
Wohnungseigentümern berechtigt.
Verfügungsrechte von Wohnungseigentümern
Der Wohnungseigentümer kann seine Wohnung (rechtlich korrekt seinen
Anteil an der Liegenschaft mit dem damit verbundenen Recht, eines be-
stimmten Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und darü-
ber alleine zu verfügen) auch verkaufen oder vererben.
Wer kann Wohnungseigentümer sein?
Jede einzelne natürliche oder juristische Person
kann Miteigentümer
einer Liegenschaft sein und zusätzlich ein damit verbundenes Wohnungs-
eigentum (= ausschließliches Nutzungs- und Verfügungsrecht) an einem
auf der Liegenschaft befindlichen Wohnungseigentumsobjekt haben.
Die Regel, wonach nur eine einzige Person Wohnungseigentümer eines
Wohnungseigentumsobjektes sein durfte (ausgenommen waren nur Ehe-
gatten), wurde im WEG 2002 etwas „aufgeweicht“. Nunmehr ist es mög-
lich, dass zwei beliebige natürliche Personen im Wege der neu geschaf-
fenen
Eigentümerpartnerschaft
gemeinsam Wohnungseigentümer sind
und gemeinsam ein Wohnungseigentumsobjekt besitzen. Ansonsten kann
aber nur eine (natürliche oder juristische) Person Wohnungseigentümer
eines Wohnungseigentumsobjektes sein.