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keit (Geschäftsraum, Büro, Lager, etc) oder an einem Abstellplatz für Kraft-
fahrzeuge die Einräumung des Wohnungseigentumsrechts zugesagt hat.
Wohnungseigentumsobjekt
ist eine Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeit (Geschäfts-
raum, Büro, Lager, etc) oder ein Abstellplatz für Kraftfahrzeuge, an der/an
dem Wohnungseigentum begründet wurde.
Wohnungseigentümer
Eine natürliche oder juristische Person, die Miteigentümer einer Liegen-
schaft ist und der Wohnungseigentum (ein ausschließliches Nutzungs-
und Verfügungsrecht) an einem auf der Liegenschaft befindlichen Woh-
nungseigentumsobjekt eingeräumt ist. Mit Ausnahme einer Eigentümer-
partnerschaft kann nur
eine
(natürliche oder juristische) Person Woh-
nungseigentümer eines Wohnungseigentumsobjektes sein.
Eigentümerpartnerschaft
Zwei natürliche Personen, die gemeinsam Wohnungseigentümer eines
Wohnungseigentumsobjektes sind.
(Wohnungs-) Eigentümergemeinschaft
Sie besteht aus allen Mit- und Wohnungseigentümern der Liegenschaft. In
Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft wird sie als juristische
Person tätig, gleichsam als Firma.
Außerstreitverfahren
Für fast alle Rechtsstreitigkeiten im Bereich des Wohnungseigentumsge-
setzes sind die Gerichte zuständig. Im Unterschied zu den üblichen Pro-
zessen (zB wegen Schadenersatz nach einem Autounfall oder wegen Ver-
tragsverletzung) handelt es sich bei den meisten wohnungseigentums-
rechtlichen Streitigkeiten nicht um einen „normalen„ Zivilprozess („strei-
tiges Verfahren“) sondern um ein sogenanntes Außerstreitverfahren. Die
Besonderheiten des Verfahrens werden am Ende dieser Broschüre aus-
führlich erläutert.