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AK-
Infoservice
WGG (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz)
Dieses Gesetz enthält Vorschriften für Rechtsgeschäfte und Rechtsver-
hältnisse mit gemeinnützigen Bauvereinigungen. Wenn man eine von ei-
ner gemeinnützigen Bauvereinigung errichtete Eigentumswohnung kauft,
sind die im WGG enthaltenen Regelungen über den Kaufpreis maßgeb-
lich.
HeizKG (Heizkostenabrechnungsgesetz)
Dieses Gesetz aus dem Jahr 1992 regelt die Verteilung der Heizkosten bei
gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen (Hauszentralheizung, Fern-
wärme).
BTVG ( Bauträgervertragsgesetz)
Dieses Gesetz, das mit 01.01.1997 in Kraft getreten ist, soll den Woh-
nungserwerbern, die vor Fertigstellung der Wohnungen erhebliche Vo-
rauszahlungen (oder schon den gesamten Kaufpreis) leisten, eine Absi-
cherung ihrer Zahlungen bieten; und zwar für den Fall, dass der Bauträger
in Konkurs geht.
Wohnungseigentumsorganisator
ist der jeweilige
Liegenschaftseigentümer und
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bei einem Neubau (Wohnungseigentumsbegründung in einem Gebäu-
de vor bzw. bei seiner erstmaligen Errichtung)
derjenige,
der
mit dem Wissen des Liegenschaftseigentümers die organi-
satorische oder administrative
Abwicklung des Bauvorhabens durch-
führt
oder an ihr beteiligt ist, oder
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bei einem Altbau (Wohnungseigentumsbegründung in einem schon vor
längerer Zeit errichteten Gebäude)
derjenige,
der
mit dem Wissen des Liegenschaftseigentümers die organi-
satorische oder administrative Abwicklung der nachträglichen Wohnungs-
eigentumsbegründung in einem bereits bestehenden, vor der Wohnungs-
eigentumsbegründung erstmals bezogenen Gebäude durchführt.
Wohnungseigentumsbewerber
ist derjenige, dem ein Wohnungseigentumsorganisator schriftlich an einer
bestimmt bezeichneten Wohnung oder sonstigen selbständigen Räumlich-