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es natürlich leicht passieren, dass wichtige Regelungen vergessen wer-
den oder keine Einigkeit unter den „schlichten“ Miteigentümern besteht.
Manche Möglichkeiten des WEG (vor allem das Außerstreitverfahren) ste-
hen überhaupt nur Wohnungseigentümern zu und können zwischen
schlichten Miteigentümern gar nicht vereinbart werden.
Überdies kann die erwähnte Benützungsregelung - auch wenn sie im
Grundbuch angemerkt wurde - von jedem Miteigentümer mittels Antrag
beim Bezirksgericht aus wichtigem Grund wieder aufgehoben oder abge-
ändert werden.
Verfügungsrechte von Miteigentümern
Ein „schlichter“ Miteigentümer kann seinen Anteil an der Liegenschaft ver-
erben oder verkaufen, ohne die Zustimmung der anderen Miteigentümer
einholen zu müssen.
Wenn man seine Miteigentumsanteile verkauft und mit einer entsprechen-
den, im Grundbuch angemerkten Benützungsregelung zur Nutzung einer
Wohnung im gemeinschaftlich besessenen Haus berechtigt ist, kann man
gleichsam auch „eine Wohnung verkaufen“.
Wohnungseigentum ist aber immer noch einfacher zu verkaufen und
leichter zu verpfänden, als ,,schlichtes“ Miteigentum mit einer Benüt-
zungsregelung und einer Reihe von zusätzlichen Vereinbarungen.
Das Wohnungseigentum
Wohnungseigentum ist das
dem Miteigentümer einer Liegenschaft
oder einer Eigentümerpartnerschaft
eingeräumte dingliche Recht, ein
Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und alleine da-
rüber zu verfügen
.
Ein Wohnungseigentümer oder eine Eigentümerpartnerschaft sind also
immer auch „nur“ Miteigentümer einer Liegenschaft. Sie verfügen auch
über einen ideellen Anteil an der gesamten Liegenschaft, der in recht un-
überschaulichen Bruchzahlen ausgedrückt wird (zum Beispiel „86/9134“,
was einem Anteil von knapp unter einem Prozent an der Gesamtliegen-
schaft entspricht).