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Das Rücktrittsrecht gilt nur
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beim Kauf oder der Miete von Wohnungen, Einfamilienhäusern oder
von Grundstücken, die zum Bau eines Einfamilienhauses geeignet
sind, und
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wenn das Objekt für den Konsumenten selbst oder einen nahen An-
gehörigen zur Deckung des dringenden Wohnbedarfs dienen soll, und
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wenn der Konsument seine
Vertragserklärung
(Anbot, Abschluss des
Kauf- oder Mietvertrages, etc)
am Tag der erstmaligen Besichtigung
des Vertragsobjektes abgegeben hat (die Rechtsprechung versteht
dies als: „innerhalb von 24 Stunden nach der erstmaligen Besichti-
gung“);
Das Rücktrittsrecht nach § 30a KSchG gilt somit
nicht
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wenn man erst einen Tag (nach 24 Stunden) nach der erstmaligen Be-
sichtigung (oder noch später) das Anbot oder den Vertrag über die
Wohnung unterzeichnet,
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bei Geschäftsräumlichkeiten, Büros, Ferienwohnungen oder beim Kauf
einer Eigentumswohnung, die an einen Fremden vermietet werden soll.
Die schriftliche (!) Rücktrittserklärung ist binnen einer Woche (Datum des
Poststempels) abzusenden. Einschreiben ist unbedingt zu empfehlen.
Während der Rücktrittsfrist dürfen keine Anzahlungen verlangt werden.
Die einwöchige Rücktrittsfrist beginnt erst zu laufen, wenn der Konsument
eine Kopie seiner Vertragserklärung und eine schriftliche Belehrung über
sein Rücktrittsrecht erhalten hat. Die Rücktrittsfrist endet aber jedenfalls
einen Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung.
Rücktrittsrecht bei Nichteintritt wesentlicher Umstände (§ 3a KSchG)
Häufig werden bei Vertragsverhandlungen bestimmte Umstände als wahr-
scheinlich dargestellt, die für den Abschluss eines Rechtsgeschäftes (hier
für den Wohnungskauf) wesentlich sind. Im Nachhinein stellt sich dann
aber heraus, dass der Vertrag doch nicht so ausgeführt werden kann, wie
man es sich vorgestellt hat.