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Das Rücktrittsrecht gilt nur

beim Kauf oder der Miete von Wohnungen, Einfamilienhäusern oder

von Grundstücken, die zum Bau eines Einfamilienhauses geeignet

sind, und

wenn das Objekt für den Konsumenten selbst oder einen nahen An-

gehörigen zur Deckung des dringenden Wohnbedarfs dienen soll, und

wenn der Konsument seine

Vertragserklärung

(Anbot, Abschluss des

Kauf- oder Mietvertrages, etc)

am Tag der erstmaligen Besichtigung

des Vertragsobjektes abgegeben hat (die Rechtsprechung versteht

dies als: „innerhalb von 24 Stunden nach der erstmaligen Besichti-

gung“);

Das Rücktrittsrecht nach § 30a KSchG gilt somit

nicht

wenn man erst einen Tag (nach 24 Stunden) nach der erstmaligen Be-

sichtigung (oder noch später) das Anbot oder den Vertrag über die

Wohnung unterzeichnet,

bei Geschäftsräumlichkeiten, Büros, Ferienwohnungen oder beim Kauf

einer Eigentumswohnung, die an einen Fremden vermietet werden soll.

Die schriftliche (!) Rücktrittserklärung ist binnen einer Woche (Datum des

Poststempels) abzusenden. Einschreiben ist unbedingt zu empfehlen.

Während der Rücktrittsfrist dürfen keine Anzahlungen verlangt werden.

Die einwöchige Rücktrittsfrist beginnt erst zu laufen, wenn der Konsument

eine Kopie seiner Vertragserklärung und eine schriftliche Belehrung über

sein Rücktrittsrecht erhalten hat. Die Rücktrittsfrist endet aber jedenfalls

einen Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung.

Rücktrittsrecht bei Nichteintritt wesentlicher Umstände (§ 3a KSchG)

Häufig werden bei Vertragsverhandlungen bestimmte Umstände als wahr-

scheinlich dargestellt, die für den Abschluss eines Rechtsgeschäftes (hier

für den Wohnungskauf) wesentlich sind. Im Nachhinein stellt sich dann

aber heraus, dass der Vertrag doch nicht so ausgeführt werden kann, wie

man es sich vorgestellt hat.