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Das Vermögen der Eigentümergemeinschaft

Da die Eigentümergemeinschaft prinzipiell die Pflicht zur Bezahlung aller

laufenden Aufwendungen (Versicherungsprämien, Werklohn von Hand-

werkern, Hausbesorgerentgelt und vieles andere mehr) trifft, ist es not-

wendig, dass sie über ausreichende Geldmittel verfügt. Um den „lau-

fenden Betrieb“ der Liegenschaft zu sichern, braucht die Eigentümerge-

meinschaft also ein Vermögen.

Aus den gesetzlichen Vorschriften über die Eigentümergemeinschaft er-

gibt sich, dass der Gesetzgeber offensichtlich von einem

zweigeteilten

Betriebsvermögen der Eigentümergemeinschaft

ausgeht. Das Vermö-

gen der Eigentümergemeinschaft ist „die Rücklage“ und „die von den

Wohnungseigentümern geleisteten oder geschuldeten Zahlungen für Auf-

wendungen“. Die Wohnungseigentümer haben eine angemessene

Rück-

lage zur Vorsorge für künftige Aufwendungen

zu bilden (gesetzliche

Verpflichtung). Bei der Festlegung der Beiträge zur Bildung der Rücklage

ist auf die voraussichtliche Entwicklung der Aufwendungen Bedacht zu

nehmen. Die Rücklage ist entweder auf einem für jeden Wohnungseigen-

tümer einsehbaren Eigenkonto der Eigentümergemeinschaft oder auf

einem ebenso einsehbaren Anderkonto des Verwalters fruchtbringend (=

verzinst) anzulegen und für die Deckung von Aufwendungen zu verwen-

den (§ 31 WEG).

Mit dieser Definition kann die Rücklage nicht nur zur Deckung der Kosten

von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten verwendet werden, sondern

zur Deckung ALLER Aufwendungen

für die Liegenschaft, also auch für

die laufenden Betriebskosten.

Man fragt sich daher – wenn aus der Rücklage ohnehin alle Aufwendungen

für die Liegenschaft bezahlt werden können – warum auch noch „die von

den Wohnungseigentümern geleisteten oder geschuldeten Zahlungen für

Aufwendungen“ zusätzlich erwähnt werden.

In der Praxis – vor allem bei professionellen Hausverwaltungen – ist in Ei-

gentümergemeinschaften hinsichtlich der finanziellen Abwicklung der lau-

fenden Bewirtschaftung nämlich eine Art Zweiteilung zu beobachten. Es

wird nicht nur eine Rücklage gebildet, vielmehr werden für die Eigentü-

mergemeinschaft zwei (Geld-)Töpfe gebildet und auch zwei Konten ge-

führt. Die

Rücklage

wird dabei nur für größere Reparaturen oder Verbes-