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Forderungen der Eigentümergemeinschaft
gegen die einzelnen Wohnungseigentümer
Die Wohnungseigentümer haben eine laufende
Beitragspflicht
zum „Be-
triebsvermögen“ der Eigentümergemeinschaft. Dies unabhängig davon,
ob Streitigkeiten über die Richtigkeit der Abrechnung der Vorperioden an-
hängig sind.
Der einzelne Wohnungseigentümer schuldet seine Beiträge der Eigentü-
mergemeinschaft. In der Regel hat er „Beiträge zur Rücklage“ sowie „Zah-
lungen für Aufwendungen“ (zB Betriebskosten) zu leisten.
Die Geltendmachung dieser Forderung ist eine typische Verwalterauf-
gabe. Der Verwalter hat als Vertreter der Eigentümergemeinschaft gegen
säumige Miteigentümer im Namen der Eigentümergemeinschaft vorzuge-
hen.
Geklagt werden kann der Miteigentümer bei dem Gericht in dessen Spren-
gel die Eigentumswohnung liegt, aber auch nach dem allgemeinen Ge-
richtsstand am Ort seines Wohnsitzes.
Haftung der Wohnungseigentümer
für Schulden der Eigentümergemeinschaft
Anteilshaftung der einzelnen Wohnungseigentümer
Bleibt die Eigentümergemeinschaft eine Rechnung schuldig, muss derje-
nige, der eine Forderung eintreiben will, dann auch die Eigentümerge-
meinschaft klagen. Werden die offenen Rechnungen trotz Verurteilung der
Eigentümergemeinschaft zur Zahlung nicht bezahlt, müssen zunächst die
Rücklage und die von den Wohnungseigentümern geleisteten (Voraus-)
Zahlungen für sonstige Aufwendungen (zB für Betriebskosten) gepfändet
werden. Reicht das nicht aus, haftet jeder Miteigentümer persönlich für
die noch offene Schuld aus der Rechnung, jedoch nur anteilsmäßig ent-
sprechend seinen Miteigentumsanteilen.
BEISPIEL:
Herr Meier ist zu 67/1474 Anteilen Miteigentümer an der Liegen-
schaft Hausgasse 1, damit verbunden Wohnungseigentum an Woh-
nung Top 18. Ein Handwerker klagt die Eigentümergemeinschaft
Hausgasse 1 erfolgreich auf einen Betrag von € 30.000,-. Das Ver-