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Forderungen der Eigentümergemeinschaft

gegen die einzelnen Wohnungseigentümer

Die Wohnungseigentümer haben eine laufende

Beitragspflicht

zum „Be-

triebsvermögen“ der Eigentümergemeinschaft. Dies unabhängig davon,

ob Streitigkeiten über die Richtigkeit der Abrechnung der Vorperioden an-

hängig sind.

Der einzelne Wohnungseigentümer schuldet seine Beiträge der Eigentü-

mergemeinschaft. In der Regel hat er „Beiträge zur Rücklage“ sowie „Zah-

lungen für Aufwendungen“ (zB Betriebskosten) zu leisten.

Die Geltendmachung dieser Forderung ist eine typische Verwalterauf-

gabe. Der Verwalter hat als Vertreter der Eigentümergemeinschaft gegen

säumige Miteigentümer im Namen der Eigentümergemeinschaft vorzuge-

hen.

Geklagt werden kann der Miteigentümer bei dem Gericht in dessen Spren-

gel die Eigentumswohnung liegt, aber auch nach dem allgemeinen Ge-

richtsstand am Ort seines Wohnsitzes.

Haftung der Wohnungseigentümer

für Schulden der Eigentümergemeinschaft

Anteilshaftung der einzelnen Wohnungseigentümer

Bleibt die Eigentümergemeinschaft eine Rechnung schuldig, muss derje-

nige, der eine Forderung eintreiben will, dann auch die Eigentümerge-

meinschaft klagen. Werden die offenen Rechnungen trotz Verurteilung der

Eigentümergemeinschaft zur Zahlung nicht bezahlt, müssen zunächst die

Rücklage und die von den Wohnungseigentümern geleisteten (Voraus-)

Zahlungen für sonstige Aufwendungen (zB für Betriebskosten) gepfändet

werden. Reicht das nicht aus, haftet jeder Miteigentümer persönlich für

die noch offene Schuld aus der Rechnung, jedoch nur anteilsmäßig ent-

sprechend seinen Miteigentumsanteilen.

BEISPIEL:

Herr Meier ist zu 67/1474 Anteilen Miteigentümer an der Liegen-

schaft Hausgasse 1, damit verbunden Wohnungseigentum an Woh-

nung Top 18. Ein Handwerker klagt die Eigentümergemeinschaft

Hausgasse 1 erfolgreich auf einen Betrag von € 30.000,-. Das Ver-