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mögen der Eigentümergemeinschaft (die Rücklage und die eingeho-
benen Vorauszahlungen für Betriebskosten) beträgt nur € 10.000,-.
Daher kann der Handwerker für die restlichen € 20.000,- die einzel-
nen Wohnungseigentümer belangen. Er kann aber nicht einen ein-
zigen Wohnungseigentümer für den gesamten Betrag herausgreifen,
sondern er muss jeden einzelnen nur auf den anteilsmäßigen Betrag
in Anspruch nehmen. Herr Meier kann also vom Handwerker nur auf
€ 909,90 (das sind 67/1474 von € 20.000,-) belangt werden.
Diese Ausfallshaftung bezieht sich nur auf Schulden, die die Eigentümer-
gemeinschaft hat. Kein Wohnungseigentümer muss für die Schulden ein-
stehen, die ein anderer Wohnungseigentümer eingegangen ist. Wenn sich
etwa jemand beim Kauf einer Eigentumswohnung derart verschuldet hat,
dass er den dafür aufgenommenen Kredit nicht mehr zurückzahlen kann,
haften die anderen Wohnungseigentümer natürlich nicht für die Kredit-
rückzahlungen des verschuldeten Eigentümers.
Probleme können sich allerdings dann ergeben, wenn Eigentümer ihre
Schulden gegenüber der Gemeinschaft (ihre Beiträge zur Rücklage und
ihre Vorauszahlungen für laufende Aufwendungen) nicht bezahlen. Der
Verwalter der Liegenschaft muss sich natürlich darum kümmern, dass alle
Miteigentümer ihre Zahlungen an die Eigentümergemeinschaft pünktlich
leisten. Wenn ein Wohnungseigentümer seine Zahlungen schuldig bleibt,
darf der Verwalter dies keinesfalls monatelang untätig hinnehmen. Er
sollte alle Mitglieder der Eigentümergemeinschaft informieren und muss
– im Namen der Eigentümergemeinschaft – gegen den säumigen Woh-
nungseigentümer mit Klage vorgehen.
Gesetzliches Vorzugspfandrecht
In Eigentümergemeinschaften ist es ein besonderes Problem, wenn Mitei-
gentümer zahlungsunfähig werden. Wenn diese ihre monatlichen Beiträge
zur Rücklage und für die laufenden Aufwendungen an die Eigentümerge-
meinschaft zu Handen des Verwalters nicht bezahlen, so können die lau-
fenden Verbindlichkeiten der Eigentümergemeinschaft nicht voll bezahlt
werden.
Aus verschiedenen Gründen sind die übrigen zahlungsfähigen Miteigentü-
mer dann gezwungen, für den Zahlungsunfähigen einzuspringen und sei-
nen Teil der Kosten zu übernehmen. Diese Gründe können faktische