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AK-

Infoservice

die Einhebung der laufenden Vorauszahlungen der Wohnungseigen-

tümer,

die angemessene Versicherung der Liegenschaft,

die Bestellung des Verwalters und die Auflösung des Verwaltungsver-

trages,

die Bestellung und Abberufung eines Eigentümervertreters,

die Erlassung und Abänderung einer Hausordnung,

die Vermietung der dazu verfügbaren Teile der Liegenschaft an Per-

sonen, die nicht Wohnungseigentümer sind sowie die Aufkündigung

dieser Mietverträge;

die Erstellung und Vorrätighaltung eines Energieausweises für das ge-

samte Gebäude.

Die Vermietung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft an einen Woh-

nungseigentümer hingegen ist (wegen der Gefahr von Bevorteilungen)

eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung (Einstimmigkeit!).

Die ordnungsgemäße Erhaltung des Hauses

Die Abgrenzung, welche Erhaltungsarbeiten vom einzelnen Wohnungsei-

gentümer und welche von der Eigentümergemeinschaft durchgeführt wer-

den müssen, erfolgt in gleicher Weise wie im MRG. Arbeiten, die nach

dem MRG der Vermieter durchführen muss, obliegen nach dem WEG der

Eigentümergemeinschaft. Davon umfasst sind also vor allem die Arbeiten

zur

Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauses,

die

Behebung ernster

Schäden des Hauses, die in einzelnen Wohnungseigentumsobjekten

auftreten

, die Erhaltung von Gemeinschaftsanlagen und die Durchfüh-

rung bestimmter energiesparender Maßnahmen.

Entscheidungsbefugt über Erhaltungsmaßnahmen ist die Anteilsmehrheit

der Miteigentümer (in der Praxis werden die Entscheidungen regelmäßig

vom Hausverwalter auf Grund seiner Vollmacht getroffen). Ist die Mehrheit

(bzw. sozusagen in ihrem Namen der Verwalter) jedoch untätig, obwohl

Erhaltungsarbeiten notwendig wären, kann jeder einzelne Wohnungsei-

gentümer eine gerichtliche Entscheidung darüber verlangen, dass die Er-

haltungsarbeiten binnen einer angemessenen Frist durchzuführen sind.

Nimmt ein Wohnungseigentümer Schäden an den allgemeinen Teilen des

Hauses oder ernste Schäden des Hauses in einem Wohnungseigentums-

objekt wahr, hat er unverzüglich den Verwalter davon zu verständigen,

sofern dieser nicht bereits Kenntnis davon hat.