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AK-
Infoservice
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die Einhebung der laufenden Vorauszahlungen der Wohnungseigen-
tümer,
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die angemessene Versicherung der Liegenschaft,
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die Bestellung des Verwalters und die Auflösung des Verwaltungsver-
trages,
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die Bestellung und Abberufung eines Eigentümervertreters,
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die Erlassung und Abänderung einer Hausordnung,
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die Vermietung der dazu verfügbaren Teile der Liegenschaft an Per-
sonen, die nicht Wohnungseigentümer sind sowie die Aufkündigung
dieser Mietverträge;
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die Erstellung und Vorrätighaltung eines Energieausweises für das ge-
samte Gebäude.
Die Vermietung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft an einen Woh-
nungseigentümer hingegen ist (wegen der Gefahr von Bevorteilungen)
eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung (Einstimmigkeit!).
Die ordnungsgemäße Erhaltung des Hauses
Die Abgrenzung, welche Erhaltungsarbeiten vom einzelnen Wohnungsei-
gentümer und welche von der Eigentümergemeinschaft durchgeführt wer-
den müssen, erfolgt in gleicher Weise wie im MRG. Arbeiten, die nach
dem MRG der Vermieter durchführen muss, obliegen nach dem WEG der
Eigentümergemeinschaft. Davon umfasst sind also vor allem die Arbeiten
zur
Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauses,
die
Behebung ernster
Schäden des Hauses, die in einzelnen Wohnungseigentumsobjekten
auftreten
, die Erhaltung von Gemeinschaftsanlagen und die Durchfüh-
rung bestimmter energiesparender Maßnahmen.
Entscheidungsbefugt über Erhaltungsmaßnahmen ist die Anteilsmehrheit
der Miteigentümer (in der Praxis werden die Entscheidungen regelmäßig
vom Hausverwalter auf Grund seiner Vollmacht getroffen). Ist die Mehrheit
(bzw. sozusagen in ihrem Namen der Verwalter) jedoch untätig, obwohl
Erhaltungsarbeiten notwendig wären, kann jeder einzelne Wohnungsei-
gentümer eine gerichtliche Entscheidung darüber verlangen, dass die Er-
haltungsarbeiten binnen einer angemessenen Frist durchzuführen sind.
Nimmt ein Wohnungseigentümer Schäden an den allgemeinen Teilen des
Hauses oder ernste Schäden des Hauses in einem Wohnungseigentums-
objekt wahr, hat er unverzüglich den Verwalter davon zu verständigen,
sofern dieser nicht bereits Kenntnis davon hat.