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Rechtsprechung über Erhaltungsmaßnahmen, die der Gemeinschaft ob.
liegen bzw. zustehen (ordentliche Verwaltung der Liegenschaft).
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Das Entfernen und Wiederauftragen des Estrichs innerhalb eines Woh-
nungseigentumsobjektes stellt eine ordentliche Erhaltungsarbeit an
den gemeinsamen Teilen der Liegenschaft dar, weil hierdurch ein erns-
ter Schaden des Hauses behoben wird.
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Das Ersetzen der nicht mehr den Sicherheitsvorschriften entsprechen-
den Schaukelanlage aus Metall auf dem allgemeinen Spielplatz durch
eine hölzerne Schaukel.
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Wärmeschutzmaßnahmen an gemeinschaftlichen Teilen der Liegen-
schaft (Austausch und Ersetzung alter Holz- durch Kunststofffenster)
sind ordentliche Erhaltungsmaßnahmen.
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Die Fenster, genauso wie die Fassade, sind ein Bestandteil der Außen-
haut des Hauses. Sie sind daher als allgemeine Teile des Hauses zu
qualifizieren, nicht aber primär als Bestandteil des Inneren des Woh-
nungseigentumsobjektes.
Bei der Frage der Reparatur oder des
Austausches von Fenstern handelt es sich um Erhaltungsarbeiten
an allgemeinen Teilen des Hauses.
Sind die Fenster erheblich schad-
haft und nicht mehr zu reparieren, erfordert die Erhaltung der Fenster
unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit deren Erneuerung. Der
normierte Grundsatz, dass der Ersatz einer nur mit unwirtschaftlichem
Aufwand reparaturfähigen Anlage durch eine gleichartige neue noch
Erhaltung (und nicht Verbesserung) darstellt, gilt auch für die Fenster.
Hausordnung
Die Hausordnung legt Regeln fest, wie die Wohnungen und die allgemei-
nen Teile und Anlagen des Hauses zu benützen sind. Dadurch soll ein
möglichst reibungsloses Zusammenleben der Hausbewohner sicherge-
stellt werden.
Die Hausordnung wird von der Mehrheit der Miteigentümer beschlossen.
Jeder einzelne Miteigentümer kann eine Entscheidung des Gerichtes (im
außerstreitigen Verfahren) darüber beantragen, dass diejenigen Bestim-
mungen in der Hausordnung aufgehoben bzw. geändert werden, die seine
schutzwürdigen Interessen verletzen oder die ihm nach billigem Ermessen
unzumutbar sind.