AK-
Infoservice
153
nicht aus dem Grundbuch ersichtlich ist – auch gegenüber einem spä-
teren Wohnungskäufer.
Eine einstimmig bzw. gerichtlich getroffene Benützungsregelung – selbst
wenn sie im Grundbuch angemerkt ist – muss aber nicht für immer hinge-
nommen werden. Jeder Wohnungseigentümer kann mit einem entspre-
chenden Antrag die gerichtliche
Abänderung der bestehenden Benüt-
zungsregelung aus wichtigen Gründen
verlangen.
Beschlussfassung in der Eigentümergemeinschaft
Zur Willensbildung in der Eigentümergemeinschaft – zur Fassung von Be-
schlüssen über Maßnahmen der Verwaltung – dient vornehmlich die Ei-
gentümerversammlung.
Der Verwalter ist verpflichtet, mindestens alle zwei Jahre eine
Eigentü-
merversammlung
einzuberufen (außer eine 2/3 Mehrheit der Wohnungs-
eigentümer beschließt etwas anderes). Überdies können mindestens drei
Wohnungseigentümer, die zusammen mindestens ein Viertel der Anteile
haben, vom Verwalter schriftlich unter Angabe eines wichtigen Grundes
dafür die Einberufung einer Eigentümerversammlung verlangen.
Weiters kann auch jeder Wohnungseigentümer eine Eigentümerversamm-
lung – auch ohne Beiziehung des Verwalters – organisieren und einberu-
fen; dies ist vor allem dann anzuraten, wenn es um Probleme mit dem
Verwalter und den Beschluss von Maßnahmen gegen ihn geht.
Beschlüsse können aber auch
■
■
außerhalb einer Eigentümerversammlung oder
■
■
ergänzend zu den in einer Eigentümerversammlung abgegebenen Er-
klärungen
auf andere Weise
, etwa auf schriftlichem Weg,
zustandekommen
.
Ein so gefasster Beschluss wird meist
„Umlaufbeschluss“
genannt. Da-
bei erhält zB jeder Wohnungseigentümer den zur Abstimmung gelangen-
den Beschluss schriftlich übersandt und er schickt ihn mit dem Vermerk
„einverstanden“ oder “nicht einverstanden“ unterschrieben zurück.