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Vor oder am Beginn der Eigentümerversammlung wird es zweckmäßig
sein, festzustellen, ob alle Wohnungseigentümer ordnungsgemäß schrift-
lich verständigt wurden. Dann sollten die Miteigentumsanteile der anwe-
senden Wohnungseigentümer festgehalten werden; so kann festgestellt
werden, ob eine ausreichende beschlussfähige Mehrheit überhaupt an-
wesend ist oder sich schon zu Beginn der Versammlung abzeichnet, dass
man für allfällige Beschlüsse nicht doch noch die später einzuholende
Zustimmung von nicht anwesenden Wohnungseigentümern braucht.
Der Verwalter – wenn er die Eigentümerversammlung einberufen hat –
muss (ein einberufender Wohnungseigentümer sollte) über das Gesche-
hen bei einer Eigentümerversammlung, insbesondere über die Ergebnis.
se von Abstimmungen und die gefassten Beschlüsse, eine
Niederschrift
(Versammlungsprotokoll) aufnehmen. Über die Abstimmungen selbst ent-
hält das WEG keine Regeln. Ob sie durch Handzeichen erfolgen und das
Abstimmungsverhalten vom Verwalter oder einem Wohnungseigentümer
in einer Liste protokolliert wird, oder die zustimmenden Wohnungseigen-
tümer ihre Unterschrift unter einen schriftlichen Beschlusstext setzen,
bleibt den Wohnungseigentümern überlassen.
Nach der Eigentümerversammlung ist die Niederschrift über das Gesche-
hen bei der Eigentümerversammlung
allen Eigentümern zur Kenntnis zu
bringen
, durch
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Anschlag an einer für alle Wohnungseigentümer deutlich sichtbaren
Stelle des Hauses (bei mehreren Häusern oder mehreren Stiegenhäu-
sern an einer entsprechenden Mehrzahl solcher Stellen)
UND
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Übersendung an die Anschrift des Wohnungseigentumsobjekts oder
eine andere bekannt gegebene inländische Zustellanschrift.
Hat eine Abstimmung keine Mehrheit der Miteigentumsanteile für oder
gegen einen Vorschlag ergeben, so muss der Verwalter (und sollte ein
einberufender Wohnungseigentümer) zur Herbeiführung eines Beschlus-
ses die bei der Versammlung nicht erschienenen Wohnungseigentümer
zugleich mit der Bekanntmachung der Niederschrift (des Versammlungs-
protokolls) auffordern, sich zu dieser Frage ihm gegenüber innerhalb einer
zu bestimmenden Frist schriftlich zu äußern.