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159

Vor oder am Beginn der Eigentümerversammlung wird es zweckmäßig

sein, festzustellen, ob alle Wohnungseigentümer ordnungsgemäß schrift-

lich verständigt wurden. Dann sollten die Miteigentumsanteile der anwe-

senden Wohnungseigentümer festgehalten werden; so kann festgestellt

werden, ob eine ausreichende beschlussfähige Mehrheit überhaupt an-

wesend ist oder sich schon zu Beginn der Versammlung abzeichnet, dass

man für allfällige Beschlüsse nicht doch noch die später einzuholende

Zustimmung von nicht anwesenden Wohnungseigentümern braucht.

Der Verwalter – wenn er die Eigentümerversammlung einberufen hat –

muss (ein einberufender Wohnungseigentümer sollte) über das Gesche-

hen bei einer Eigentümerversammlung, insbesondere über die Ergebnis.

se von Abstimmungen und die gefassten Beschlüsse, eine

Niederschrift

(Versammlungsprotokoll) aufnehmen. Über die Abstimmungen selbst ent-

hält das WEG keine Regeln. Ob sie durch Handzeichen erfolgen und das

Abstimmungsverhalten vom Verwalter oder einem Wohnungseigentümer

in einer Liste protokolliert wird, oder die zustimmenden Wohnungseigen-

tümer ihre Unterschrift unter einen schriftlichen Beschlusstext setzen,

bleibt den Wohnungseigentümern überlassen.

Nach der Eigentümerversammlung ist die Niederschrift über das Gesche-

hen bei der Eigentümerversammlung

allen Eigentümern zur Kenntnis zu

bringen

, durch

Anschlag an einer für alle Wohnungseigentümer deutlich sichtbaren

Stelle des Hauses (bei mehreren Häusern oder mehreren Stiegenhäu-

sern an einer entsprechenden Mehrzahl solcher Stellen)

UND

Übersendung an die Anschrift des Wohnungseigentumsobjekts oder

eine andere bekannt gegebene inländische Zustellanschrift.

Hat eine Abstimmung keine Mehrheit der Miteigentumsanteile für oder

gegen einen Vorschlag ergeben, so muss der Verwalter (und sollte ein

einberufender Wohnungseigentümer) zur Herbeiführung eines Beschlus-

ses die bei der Versammlung nicht erschienenen Wohnungseigentümer

zugleich mit der Bekanntmachung der Niederschrift (des Versammlungs-

protokolls) auffordern, sich zu dieser Frage ihm gegenüber innerhalb einer

zu bestimmenden Frist schriftlich zu äußern.