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dann nicht zustande kommen, wenn zwar alle bei einer Eigentümerver-
sammlung anwesenden Wohnungseigentümer dafür stimmen, aber weni-
ger als die Hälfte der Wohnungseigentümer – gerechnet nach Miteigen-
tumsanteilen – an der Abstimmung teilnehmen.
Bei Stimmengleichheit (ein Fall, der allerdings bei Wohnungseigentum
kaum vorkommt) kann jeder Wohnungseigentümer die Beschlussfassung
durch das Gerichts beantragen; dieses hat nach pflichtgemäßem Ermes-
sen zu entscheiden.
Prinzipiell ist die
gesamte Liegenschaft eine Abstimmungseinheit
. Be-
reits seit einiger Zeit besteht die Möglichkeit, dass – über einstimmige
Vereinbarung der Wohnungseigentümer oder Gerichtsbeschluss – auf der
Liegenschaft für bestimmte Anlagen oder Teile der Liegenschaft abwei-
chende Abrechnungseinheiten geschaffen werden. So können die Woh-
nungseigentümer zB vereinbaren, dass nicht die gesamte Liegenschaft
eine Abrechnungseinheit bildet, sondern bestimmte Kosten getrennt nach
Stiegen abgerechnet werden.
Damit nicht auch Wohnungseigentümer zur Abstimmung aufgerufen sind,
die von der konkreten Angelegenheit nicht betroffen sind (weil sie nicht
Mitglied der Abrechnungseinheit sind), kann die – über Vereinbarung oder
Gerichtsbeschluss geschaffene – von der Liegenschaft
abweichende
Abrechnungseinheit auch als abweichende Abstimmungseinheit
ver-
einbart bzw. vom Gericht festgesetzt werden; dies aber nur für die Ange-
legenheiten, die nur diese Abrechnungseinheit betreffen. Damit beschlie-
ßen nur mehr diejenigen Wohnungseigentümer über Maßnahmen, die von
diesen Maßnahmen auch betroffen sind.
Ausnahmsweise sind
Wohnungseigentümer
in bestimmten Fällen –
bei
Interessenkollisionen – vom Stimmrecht ausgeschlossen
.
Wenn die Eigentümer über ein Rechtsgeschäft, ein Rechtsverhältnis oder
einen Rechtsstreit abstimmen, von dem ein Wohnungseigentümer der
Liegenschaft betroffen ist, darf der eigentlich „befangene“ Miteigentümer
nicht abstimmen. Dem betroffenen Wohnungseigentümer kommt in einem
derartigen Fall bei der Beschlussfassung kein Stimmrecht zu. Die Mehr-
heit wird dann nur anhand der Anteile der übrigen Wohnungseigentümer
berechnet.