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dann nicht zustande kommen, wenn zwar alle bei einer Eigentümerver-

sammlung anwesenden Wohnungseigentümer dafür stimmen, aber weni-

ger als die Hälfte der Wohnungseigentümer – gerechnet nach Miteigen-

tumsanteilen – an der Abstimmung teilnehmen.

Bei Stimmengleichheit (ein Fall, der allerdings bei Wohnungseigentum

kaum vorkommt) kann jeder Wohnungseigentümer die Beschlussfassung

durch das Gerichts beantragen; dieses hat nach pflichtgemäßem Ermes-

sen zu entscheiden.

Prinzipiell ist die

gesamte Liegenschaft eine Abstimmungseinheit

. Be-

reits seit einiger Zeit besteht die Möglichkeit, dass – über einstimmige

Vereinbarung der Wohnungseigentümer oder Gerichtsbeschluss – auf der

Liegenschaft für bestimmte Anlagen oder Teile der Liegenschaft abwei-

chende Abrechnungseinheiten geschaffen werden. So können die Woh-

nungseigentümer zB vereinbaren, dass nicht die gesamte Liegenschaft

eine Abrechnungseinheit bildet, sondern bestimmte Kosten getrennt nach

Stiegen abgerechnet werden.

Damit nicht auch Wohnungseigentümer zur Abstimmung aufgerufen sind,

die von der konkreten Angelegenheit nicht betroffen sind (weil sie nicht

Mitglied der Abrechnungseinheit sind), kann die – über Vereinbarung oder

Gerichtsbeschluss geschaffene – von der Liegenschaft

abweichende

Abrechnungseinheit auch als abweichende Abstimmungseinheit

ver-

einbart bzw. vom Gericht festgesetzt werden; dies aber nur für die Ange-

legenheiten, die nur diese Abrechnungseinheit betreffen. Damit beschlie-

ßen nur mehr diejenigen Wohnungseigentümer über Maßnahmen, die von

diesen Maßnahmen auch betroffen sind.

Ausnahmsweise sind

Wohnungseigentümer

in bestimmten Fällen –

bei

Interessenkollisionen – vom Stimmrecht ausgeschlossen

.

Wenn die Eigentümer über ein Rechtsgeschäft, ein Rechtsverhältnis oder

einen Rechtsstreit abstimmen, von dem ein Wohnungseigentümer der

Liegenschaft betroffen ist, darf der eigentlich „befangene“ Miteigentümer

nicht abstimmen. Dem betroffenen Wohnungseigentümer kommt in einem

derartigen Fall bei der Beschlussfassung kein Stimmrecht zu. Die Mehr-

heit wird dann nur anhand der Anteile der übrigen Wohnungseigentümer

berechnet.