Previous Page  160 / 264 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 160 / 264 Next Page
Page Background

152

AK-

Infoservice

Errichtung eines Müllhäuschens

b) Für alle übrigen Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung ist ein

einstimmiger Beschluss aller Miteigentümer erforderlich. Wenn Einstim-

migkeit nicht erzielt werden kann sondern nur Mehrheit, kann die Mehrheit

über Antrag beim Bezirksgericht im Außerstreitverfahren – wo eine ent-

sprechende Interessenabwägung zu erfolgen hat – die Zustimmung der

Minderheit durch gerichtliche Entscheidung ersetzen lassen und so die

Einstimmigkeit herbeiführen. Das Einstimmigkeitsprinzip gilt also zB für

den Abschluss von Mietverträgen mit Wohnungseigentümern.

Benützungsregelung

Der Abschluss einer „Benützungsregelung“ ist eine Maßnahme der außer-

ordentlichen Verwaltung, für die das Gesetz Sonderregeln vorsieht. Be-

nützungsregelungen betreffen die Nutzung der verfügbaren gemeinsamen

Teile und Anlagen der Liegenschaft.

Zum Beispiel könnte die Aufteilung der Nutzung von im gemeinsamen

Eigentum stehenden Autoabstellplätzen im Hof auf die verschiedenen

Wohnungseigentümer nicht durch entgeltliche Mietverträge zwischen der

Eigentümergemeinschaft und den einzelnen Wohnungseigentümern erfol-

gen, sondern durch Einigung aller Wohnungseigentümer, dass bestimmte

Stellplätze bestimmten Wohnungseigentümern zur Nutzung zugewiesen

werden (Regelung der Benützung). Auch bezüglich einer Waschküche, ei-

ner Sauna oder eines Schwimmbades kommen Benützungsregelungen

vor (zB mit dem Inhalt, wer zu welchen Zeiten diese gemeinsamen Teile

benutzen darf). Eine

Benützungsregelung

muss von den Wohnungsei-

gentümern

einstimmig und schriftlich

getroffen werden.

Falls keine

Einstimmigkeit

zustande kommt, kann jeder einzelne Wohnungseigentü-

mer eine

gerichtliche Regelung über die Benützung

der verfügbaren

allgemeinen Teile der Liegenschaft verlangen. Solange das Verfahren läuft

und noch keine gerichtliche Entscheidung vorliegt, kann eine Mehrheit

von zwei Dritteln der Wohnungseigentümer (wiederum nach Anteilen be-

rechnet) eine „vorläufige Benützungsregelung“ beschließen.

Eine Benützungsregelung (egal ob sie einstimmig erfolgte oder vom Ge-

richt getroffen wurde) kann und sollte im Grundbuch eingetragen werden.

Jedoch wirkt die einmal getroffene Benützungsregelung – selbst wenn sie