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AK-

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Um überhaupt zu gültigen Beschlüssen in einer Eigentümergemeinschaft

zu kommen (egal ob es sich um Beschlüsse in Angelegenheiten der or-

dentlichen Verwaltung oder der außerordentlichen Verwaltung handelt),

müssen einige Regeln eingehalten werden, die ausdrücklich im Gesetz

angeführt sind. Manche Regeln sind generell gehalten und beziehen sich

auf alle Formen der Beschlussfassung; einige Gesetzesvorschriften bezie-

hen sich nur auf die Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung.

Generelle Voraussetzungen

Ein Beschluss ist erst wirksam, nachdem allen Wohnungseigentümern

Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde!

Dies wäre etwa dann nicht der Fall, wenn ein Wohnungseigentümer nicht

ordnungsgemäß verständigt wurde und auch nicht sonst von der beab-

sichtigten Beschlussfassung Kenntnis erlangt hat.

Bis dahin – dass allen Wohnungseigentümern Gelegenheit zur Äußerung

gegeben wurde – sind Wohnungseigentümer, die schon abgestimmt ha-

ben, an ihre bereits abgegebenen Erklärungen nicht gebunden. Schließ-

lich könnte der übergangene Wohnungseigentümer in den Prozess der

Entscheidungsfindung und in die Diskussion mit den anderen Wohnungs-

eigentümern ja noch eintreten; vielleicht sind seine Argumente dann ja

noch so überzeugend, dass andere Wohnungseigentümer von ihrer ur-

sprünglichen Ansicht wieder abweichen, ihr Stimmverhalten ändern und

damit die Mehrheit kippt.

Mit dieser Regelung soll die Praxis mancher Hausverwalter oder Woh-

nungseigentümergruppen unterbunden werden, „missliebige“ Eigentümer

– die aber bei anderen Wohnungseigentümern ein offenes Ohr finden – zu

Eigentümerversammlungen erst gar nicht einzuladen oder mit Umlaufbe-

schlüssen gar nicht zu befassen, um die von der Verwaltung oder von ei-

ner gewissen Eigentümergruppe gewünschte Entscheidung abzusichern.

Wurden aber alle Wohnungseigentümer von der beabsichtigten Be-

schlussfassung ordnungsgemäß verständigt, oder haben alle nicht ord-

nungsgemäß verständigten Wohnungseigentümer noch rechtzeitig von

der beabsichtigten Beschlussfassung (zB durch nur mündliche Verständi-

gung durch den Verwalter, andere Wohnungseigentümer oder durch den

Hausmeister) erfahren, dann hatten alle Gelegenheit zur Äußerung. Ob alle