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151

Eine Aufhebung des Beschlusses aus dem zweitgenannten Grund (man-

gelnde Deckung aus der Rücklage) hat dann nicht zu erfolgen, wenn

die Kosten (der nicht gedeckte Anteil) von der beschließende Mehrheit

getragen werden, oder

es sich – auch unter Berücksichtigung der mangelnden Deckung der

Kosten aus der Rücklage – überhaupt um eine

Verbesserung

handelt,

die allen Wohnungseigentümern eindeutig zum Vorteil gereicht

.

Ein angefochtener Mehrheitsbeschluss reicht also nur dann, wenn die In-

teressen der mit der Veränderung nicht einverstandenen und antragstel-

lenden Wohnungseigentümer nicht übermäßig beeinträchtigt werden und

für die Kosten der Veränderung entsprechend vorgesorgt ist oder es eine

allgemein vorteilhafte Veränderung ist.

Beschließt etwa die Mehrheit die Umwandlung des Kinderspielplatzes in

einen Parkplatz, so müsste(n) der (die) überstimmte(n) Wohnungseigentü-

mer binnen 3 Monaten das Bezirksgericht um Entscheidung anrufen, dass

der Mehrheitsbeschluss nicht genehmigt wird. Dabei hat das Gericht aber

nur die etwaigen Beeinträchtigungen der Interessen der Antragsteller zu

prüfen, nicht aber, ob die anderen überstimmten aber nicht antragstel-

lenden Wohnungseigentümer übermäßig beeinträchtigt sind.

Soweit ein Wohnungseigentümer durch eine Veränderung beeinträchtigt

wird und diese Beeinträchtigung finanziell ausgeglichen werden kann,

kann das Gericht aussprechen, dass die beeinträchtigende Veränderung

doch vorgenommen werden darf, aber nur gegen Entrichtung einer zif-

fernmäßig festzusetzenden Entschädigung.

Beispiele für Veränderungen bzw. nützliche Verbesserungen, die mit

Mehrheit beschlossen werden können:

Eine für die gesamte Liegenschaft und alle Wohnungseigentümer er-

richtete Sat-Fernsehempfangsanlage wird durch ein Leitungsnetz für

Kabelfernsehen ersetzt

Errichtung einer Handy-Antennenanlage

Aufstellen einer gemeinschaftlichen Wäschespinne im gemeinschaftli-

chen Hausgarten

Umstellung einer ölbefeuerten Zentralheizungsanlage auf Fernwärme

Umgestaltung einer gemeinschaftlichen Grünanlage durch das Pflan-

zen von Sträuchern