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Eine Aufhebung des Beschlusses aus dem zweitgenannten Grund (man-
gelnde Deckung aus der Rücklage) hat dann nicht zu erfolgen, wenn
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die Kosten (der nicht gedeckte Anteil) von der beschließende Mehrheit
getragen werden, oder
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es sich – auch unter Berücksichtigung der mangelnden Deckung der
Kosten aus der Rücklage – überhaupt um eine
Verbesserung
handelt,
die allen Wohnungseigentümern eindeutig zum Vorteil gereicht
.
Ein angefochtener Mehrheitsbeschluss reicht also nur dann, wenn die In-
teressen der mit der Veränderung nicht einverstandenen und antragstel-
lenden Wohnungseigentümer nicht übermäßig beeinträchtigt werden und
für die Kosten der Veränderung entsprechend vorgesorgt ist oder es eine
allgemein vorteilhafte Veränderung ist.
Beschließt etwa die Mehrheit die Umwandlung des Kinderspielplatzes in
einen Parkplatz, so müsste(n) der (die) überstimmte(n) Wohnungseigentü-
mer binnen 3 Monaten das Bezirksgericht um Entscheidung anrufen, dass
der Mehrheitsbeschluss nicht genehmigt wird. Dabei hat das Gericht aber
nur die etwaigen Beeinträchtigungen der Interessen der Antragsteller zu
prüfen, nicht aber, ob die anderen überstimmten aber nicht antragstel-
lenden Wohnungseigentümer übermäßig beeinträchtigt sind.
Soweit ein Wohnungseigentümer durch eine Veränderung beeinträchtigt
wird und diese Beeinträchtigung finanziell ausgeglichen werden kann,
kann das Gericht aussprechen, dass die beeinträchtigende Veränderung
doch vorgenommen werden darf, aber nur gegen Entrichtung einer zif-
fernmäßig festzusetzenden Entschädigung.
Beispiele für Veränderungen bzw. nützliche Verbesserungen, die mit
Mehrheit beschlossen werden können:
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Eine für die gesamte Liegenschaft und alle Wohnungseigentümer er-
richtete Sat-Fernsehempfangsanlage wird durch ein Leitungsnetz für
Kabelfernsehen ersetzt
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Errichtung einer Handy-Antennenanlage
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Aufstellen einer gemeinschaftlichen Wäschespinne im gemeinschaftli-
chen Hausgarten
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Umstellung einer ölbefeuerten Zentralheizungsanlage auf Fernwärme
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Umgestaltung einer gemeinschaftlichen Grünanlage durch das Pflan-
zen von Sträuchern