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heitsgehalt dieser Aussage nicht überprüfen. Er weiß ja nur, wie er selbst

abgestimmt hat.

BEISPIEL:

Dem Wohnungseigentümer X ist der Kinderspielplatz in der Wohn-

hausanlage schon lange ein Dorn im Auge. Er verfasst einen Be-

schlusstext der lautet: „Die Wohnungseigentümer beschließen, den

Spielplatz aufzulassen, die Spielgeräte zu entfernen und zu entsor-

gen und diese Fläche in einen allgemeinen KfZ-Parkplatz für die

Wohnungseigentümer und für deren Besucher umzubauen.“ Er ko-

piert diesen Beschlusstext 26-mal und sendet diesen an die Eigentü-

mer der übrigen 25 Wohnungseigentumsobjekte mit dem Ersuchen,

den Beschluss mit dem Vermerk einverstanden bzw. nicht einver-

standen und unterschrieben an ihn zurückzusenden. Auch er selbst

unterschreibt eine Ausfertigung des Beschlusstextes. Nur 17 der üb-

rigen Wohnungseigentümer retournieren den Beschlusstext, 3 Woh-

nungseigentümer mit dem Vermerk einverstanden, die übrigen 14

lehnen den Beschluss ausdrücklich ab. Obwohl damit nur 16,48 %

der Wohnungseigentümer für den Beschluss gestimmt haben, hängt

der Wohnungseigentümer X den Beschluss im Haus aus. Weiters

übersendet er an jeden Wohnungseigentümer die Mitteilung, dass

der Beschluss mit Mehrheit zu Stande gekommen sei. Wenn sich die

übrigen Wohnungseigentümer nun nicht miteinander absprechen

und nachfragen, wie denn der jeweils andere abgestimmt hat, ist es

unmöglich festzustellen, ob die Mehrheit nun wirklich vorliegt oder

nicht. Bei einem Umlaufbeschluss ist ja nicht gefordert, dass alle auf

demselben Blatt Papier unterschreiben; es ist auch nicht gefordert,

dass das Erreichen der Mehrheit öffentlich (= für alle Wohnungsei-

gentümer nachvollziehbar) zu dokumentieren ist.

Obwohl bei der Bekanntmachung des Beschlusses (siehe sogleich) ge-

setzlich nicht gefordert, sollte der Bekanntmachung auch eine schriftliche

Dokumentation des Stimmverhaltens aller Wohnungseigentümer beige-

legt werden, woraus jeder Wohnungseigentümer das Vorliegen der Mehr-

heit überprüfen und nachvollziehen kann.

Bekanntmachung von Beschlüssen

Ist ein Beschluss – egal ob in einer Eigentümerversammlung oder auf an-

dere Weise – zustande gekommen, muss er den Eigentümern zur Kennt-

nis gebracht werden, durch