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nur die etwaigen Beeinträchtigungen der Interessen der Antragsteller zu
prüfen, nicht aber, ob die anderen überstimmten aber nicht antragstel-
lenden Wohnungseigentümer übermäßig beeinträchtigt sind.
Soweit ein Wohnungseigentümer durch eine Veränderung beeinträchtigt
wird und diese Beeinträchtigung finanziell ausgeglichen werden kann,
kann das Gericht aussprechen, dass die beeinträchtigende Veränderung
doch vorgenommen werden darf, aber nur gegen Entrichtung einer zif-
fernmäßig festzusetzenden Entschädigung.
c) Unberührt von den genannten Anfechtungsfristen bleiben die Minder-
heitsrechte der Wohnungseigentümer (genaueres dazu im nächsten
Kapitel dieser Broschüre).
BEISPIEL 1:
Eine Hausordnung soll beschlossen werden, nur 62 von 80 Woh-
nungseigentümern werden von der Eigentümerversammlung und
der beabsichtigten Beschlussfassung verständigt. 39,65 % der Ei-
gentümer beschließen die Hausordnung, in der festgehalten wird,
dass das Spielen von Kindern im Hof an Samstagen und Sonntagen
zwischen 12.00 Uhr und 16.00 Uhr verboten ist. Ein Wohnungseigen-
tümer könnte nun binnen einem Monat den gesamten Beschluss we-
gen formeller Mängel und Fehlens der erforderlichen Mehrheit an-
fechten. Auch wenn diese Frist verstrichen ist, beispielsweise noch
nach 15 Monaten, kann er über Antrag beim Gericht die Bestim-
mungen in der Hausordnung, die seine Interessen verletzen, noch
abändern oder aufheben lassen.
BEISPIEL 2:
Es soll ein Beschluss über die Höhe der Beiträge zur Rücklage ge-
fasst werden, alle Wohnungseigentümer werden ordnungsgemäß
von der Eigentümerversammlung und der beabsichtigten Beschluss-
fassung verständigt. Der Mehrheitseigentümer (er besitzt 689/1208
Anteile an der Liegenschaft) beschließt, die Höhe der von den Woh-
nungseigentümern zu leistenden monatlichen Beiträge zur Rücklage
mit € 0,15 pro Nutzwert festzusetzen. Dieser Beschluss kann nicht
erfolgreich angefochten werden, da er rechtmäßig zustande gekom-
men ist. Trotzdem kann jeder Wohnungseigentümer sein Minder-
heitsrecht gemäß § 30 WEG in Anspruch nehmen und beim Außer-
streitgericht beantragen, dass die von der Mehrheit beschlossene