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16.01.2004, die Frist zur Anfechtung im Sinn des § 29 WEG endet

daher am 16.03.2004. Das Geschehen in der Eigentümerversamm-

lung und die Dokumentation der Beschlussfassung, insbesondere

des Stimmverhaltens der einzelnen Wohnungseigentümer woraus

sich die oben angegebenen Mehrheiten hinsichtlich der Beschlüsse

ergeben, entnehmen Sie bitte der beiliegenden über die Eigentümer-

versammIung verfassten Niederschrift.

Mit freundlichen Grüßen .......

Beilagen

Anfechtung von Beschlüssen

Die Fristen zur Anfechtung eines Beschlusses

– egal ob in einer Eigen-

tümerversammlung oder auf andere Weise zustande gekommen –

laufen

erst, wenn der Beschluss durch deutlich sichtbaren Hausanschlag

bekannt gemacht wurde.

a) Jeder Wohnungseigentümer kann

innerhalb eines Monats ab An-

schlag eines Beschlusses im Haus

mit einem gegen alle übrigen

Wohnungseigentümer zu richtenden Antrag beim Bezirksgericht ver-

langen, dass die

Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses

wegen

formeller Mängel,

Gesetzwidrigkeit oder

Fehlens der erforderlichen Mehrheit

gerichtlich festgestellt wird.

Diese Anfechtungsmöglichkeit bezieht sich auf alle Beschlüsse, sowohl

der ordentlichen wie auch der außerordentlichen Verwaltung.

Aus der Bestimmung, wonach die Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses

wegen Gesetzwidrigkeit binnen einem Monat geltend gemacht werden

muss, könnte der Eindruck entstehen, dass jegliche Gesetzwidrigkeit bin-

nen einem Monat gerügt werden muss, ansonsten der Beschluss gültig

ist. Dies kann wohl nicht für alle Gesetzwidrigkeiten gelten.