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16.01.2004, die Frist zur Anfechtung im Sinn des § 29 WEG endet
daher am 16.03.2004. Das Geschehen in der Eigentümerversamm-
lung und die Dokumentation der Beschlussfassung, insbesondere
des Stimmverhaltens der einzelnen Wohnungseigentümer woraus
sich die oben angegebenen Mehrheiten hinsichtlich der Beschlüsse
ergeben, entnehmen Sie bitte der beiliegenden über die Eigentümer-
versammIung verfassten Niederschrift.
Mit freundlichen Grüßen .......
Beilagen
Anfechtung von Beschlüssen
Die Fristen zur Anfechtung eines Beschlusses
– egal ob in einer Eigen-
tümerversammlung oder auf andere Weise zustande gekommen –
laufen
erst, wenn der Beschluss durch deutlich sichtbaren Hausanschlag
bekannt gemacht wurde.
a) Jeder Wohnungseigentümer kann
innerhalb eines Monats ab An-
schlag eines Beschlusses im Haus
mit einem gegen alle übrigen
Wohnungseigentümer zu richtenden Antrag beim Bezirksgericht ver-
langen, dass die
Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses
wegen
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formeller Mängel,
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Gesetzwidrigkeit oder
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Fehlens der erforderlichen Mehrheit
gerichtlich festgestellt wird.
Diese Anfechtungsmöglichkeit bezieht sich auf alle Beschlüsse, sowohl
der ordentlichen wie auch der außerordentlichen Verwaltung.
Aus der Bestimmung, wonach die Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses
wegen Gesetzwidrigkeit binnen einem Monat geltend gemacht werden
muss, könnte der Eindruck entstehen, dass jegliche Gesetzwidrigkeit bin-
nen einem Monat gerügt werden muss, ansonsten der Beschluss gültig
ist. Dies kann wohl nicht für alle Gesetzwidrigkeiten gelten.