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AK-

Infoservice

Anschlag des Beschlusses an einer für alle Wohnungseigentümer deut-

lich sichtbaren Stelle des Hauses (bei mehreren Häusern oder mehre-

ren Stiegenhäusern an einer entsprechenden Mehrzahl solcher Stellen)

UND

Übersendung des Beschlusses an die Anschrift des Wohnungseigen-

tumsobjekts oder eine andere bekanntgegebene inländische Zustel-

lanschrift.

Jeder Wohnungseigentümer kann aber verlangen, dass die Übersendung

von Beschlüssen an ihn nicht auf dem Postweg, sondern durch elektro-

nische Übermittlung (also per E-Mail) geschieht.

Dem an die Wohnungseigentümer persönlich übersendeten Beschluss ist

ein Hinweis darauf beizufügen, dass der Beschluss angefochten werden

kann und für den Beginn der Frist zur Anfechtung des Beschlusses des-

sen Anschlag im Haus maßgeblich ist; zugleich ist der Tag des Anschlags

und das sich daraus ergebende Ende der Frist bekanntzugeben.

BEISPIEL einer Verständigung von einem Beschluss:

Sehr geehrter Wohnungseigentümer/sehr geehrte Wohnungseigen-

tümerin!

In der am 30.11.2003 stattgefundenen Wohnungseigentümerver-

sammlung haben die Wohnungseigentümer mit einer Mehrheit von

56,98 % folgenden Beschluss gefasst:

– Einbau eines Aufzuges laut beiliegendem Plan entsprechend dem An-

gebot der Fa XY vom 05.09.2003; Kostenaufwand laut verbindlichem

Kostenvoranschlag € 76.800,-. Mit einer Mehrheit von 64,12 % wurde

folgender Beschluss gefasst:

– Da in etwa fünf bis sieben Jahren eine Generalsanierung der Fas-

sade erfolgen soll, wird der monatlich zu leistende Beitrag für die

Rücklage von derzeit € 1,20 pro Nutzwert/Eigentumsanteil auf

€ 2,10 pro Nutzwert/Eigentumsanteil ab dem 01.02.2004 erhöht.

Jedem Wohnungseigentümer steht das Recht zu, diese Beschlüsse

gemäß § 24 Abs 6 WEG bzw. den erstgenannten Beschluss auch

gemäß § 29 WEG anzufechten. Die Frist zur Anfechtung des Be-

schlusses beginnt mit dem Tag des Anschlages des Beschlusses an

der Informationstafel im Stiegenhaus. Dieser erfolgt am 16.12.2003,

die Frist zur Anfechtung im Sinn des § 24 Abs 6 endet daher am