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AK-
Infoservice
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Anschlag des Beschlusses an einer für alle Wohnungseigentümer deut-
lich sichtbaren Stelle des Hauses (bei mehreren Häusern oder mehre-
ren Stiegenhäusern an einer entsprechenden Mehrzahl solcher Stellen)
UND
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Übersendung des Beschlusses an die Anschrift des Wohnungseigen-
tumsobjekts oder eine andere bekanntgegebene inländische Zustel-
lanschrift.
Jeder Wohnungseigentümer kann aber verlangen, dass die Übersendung
von Beschlüssen an ihn nicht auf dem Postweg, sondern durch elektro-
nische Übermittlung (also per E-Mail) geschieht.
Dem an die Wohnungseigentümer persönlich übersendeten Beschluss ist
ein Hinweis darauf beizufügen, dass der Beschluss angefochten werden
kann und für den Beginn der Frist zur Anfechtung des Beschlusses des-
sen Anschlag im Haus maßgeblich ist; zugleich ist der Tag des Anschlags
und das sich daraus ergebende Ende der Frist bekanntzugeben.
BEISPIEL einer Verständigung von einem Beschluss:
Sehr geehrter Wohnungseigentümer/sehr geehrte Wohnungseigen-
tümerin!
In der am 30.11.2003 stattgefundenen Wohnungseigentümerver-
sammlung haben die Wohnungseigentümer mit einer Mehrheit von
56,98 % folgenden Beschluss gefasst:
– Einbau eines Aufzuges laut beiliegendem Plan entsprechend dem An-
gebot der Fa XY vom 05.09.2003; Kostenaufwand laut verbindlichem
Kostenvoranschlag € 76.800,-. Mit einer Mehrheit von 64,12 % wurde
folgender Beschluss gefasst:
– Da in etwa fünf bis sieben Jahren eine Generalsanierung der Fas-
sade erfolgen soll, wird der monatlich zu leistende Beitrag für die
Rücklage von derzeit € 1,20 pro Nutzwert/Eigentumsanteil auf
€ 2,10 pro Nutzwert/Eigentumsanteil ab dem 01.02.2004 erhöht.
Jedem Wohnungseigentümer steht das Recht zu, diese Beschlüsse
gemäß § 24 Abs 6 WEG bzw. den erstgenannten Beschluss auch
gemäß § 29 WEG anzufechten. Die Frist zur Anfechtung des Be-
schlusses beginnt mit dem Tag des Anschlages des Beschlusses an
der Informationstafel im Stiegenhaus. Dieser erfolgt am 16.12.2003,
die Frist zur Anfechtung im Sinn des § 24 Abs 6 endet daher am