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b) Bei
Beschlüssen über bestimmte Angelegenheiten der außeror-
dentlichen Verwaltung
ist eine zusätzliche Anfechtungsmöglichkeit
vorgesehen.
Über
Veränderungen an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft
,
die über die Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung hinausgehen,
(das sind im wesentlichen alle Verbesserungsarbeiten oder eine Um-
widmung eines Gemeinschaftsraums – zB Waschküche – in einen an-
deren Gemeinschaftsraum),
entscheidet ja die Mehrheit der Woh-
nungseigentümer
. Jeder einzelne der überstimmten Wohnungseigen-
tümer kann aber mit einem gegen alle übrigen Wohnungseigentümer zu
richtenden Antrag die gerichtliche Aufhebung des Mehrheitsbeschlus-
ses verlangen. Der Antrag muss binnen 3 Monaten (wenn der Woh-
nungseigentümer von der beabsichtigten Beschlussfassung und ihrem
Gegenstand nicht gehörig verständigt wurde, binnen 6 Monaten) ab
Anschlag des Beschlusses im Haus gestellt werden.
Das Gericht hat den Mehrheitsbeschluss aufzuheben, wenn
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die Veränderung den Antragsteller übermäßig beeinträchtigt, oder
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die Kosten der Veränderung aus der Rücklage auch unter Berücksich-
tigung von in absehbarer Zeit anfallenden Erhaltungsarbeiten nicht ge-
deckt werden können.
Eine Aufhebung des Beschlusses aus dem zweitgenannten Grund (man-
gelnde Deckung aus der Rücklage) hat dann nicht zu erfolgen, wenn
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die Kosten (der nicht gedeckte Anteil) von der beschließenden Mehr-
heit getragen werden, oder
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es sich - auch unter Berücksichtigung der mangelnden Deckung der
Kosten aus der Rücklage - überhaupt um eine
Verbesserung
handelt,
die allen Wohnungseigentümern eindeutig zum Vorteil gereicht
.
Ein angefochtener Mehrheitsbeschluss reicht also nur dann, wenn die In-
teressen der mit der Veränderung nicht einverstandenen und antragstel-
lenden Wohnungseigentümer nicht übermäßig beeinträchtigt werden und
für die Kosten der Veränderung entsprechend vorgesorgt ist oder es eine
allgemein vorteilhafte Veränderung ist.
Beschließt etwa die Mehrheit die Umwandlung des Kinderspielplatzes in
einen Parkplatz, so müsste(n) der (die) überstimmte(n) Wohnungseigentü-
mer binnen 3 Monaten das Bezirksgericht um Entscheidung anrufen, dass
der Mehrheitsbeschluss nicht genehmigt wird. Dabei hat das Gericht aber