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einem „hausfremden“ Dritten der Mietvertrag über einen Autoabstell-

platz gekündigt wird, wegen eines beim antragstellenden Wohnungsei-

gentümer – der Wohnungseigentümer einer Wohnung oder selbständi-

gen Räumlichkeit sein muss – vorliegenden Bedarfes am Abstellplatz.

Mit einem gegen den

Verwalter zu richtenden Antrag

kann jeder ein-

zelne Wohnungseigentümer eine gerichtliche Entscheidung (außerstrei-

tiges Verfahren) darüber verlangen, dass

dem Verwalter bei Verstößen gegen seine gesetzlichen Verpflichtungen

die Einhaltung dieser Pflichten aufgetragen wird;

der Verwaltungsvertrag eines Verwalter, der sich grobe Pflichtverlet-

zungen zu schulde kommen ließ, aufgelöst wird.

Minderheitenschutz gegen einen Mehrheitseigentümer

Bei Altbau- aber auch bei Neubaueigentumswohnungen kommt es nicht

selten vor, dass der Bauträger (Wohnungseigentumsorganisator) über ei-

nen nicht unerheblichen Zeitraum nur wenige Wohnungen verkauft und

somit Mehrheitseigentümer der Liegenschaft bleibt. Dann fühlen sich die

übrigen Wohnungseigentümer seinen Entscheidungen oft ausgeliefert. Ein

Mehrheitseigentümer – er besitzt mehr als 50 % der Anteile an der Liegen-

schaft – entscheidet über die meisten Angelegenheiten der Verwaltung

quasi alleine.

Nicht nur Entscheidungen des Mehrheitseigentümers können zum Nach-

teil eines anderen Eigentümers führen, sondern auch seine Untätigkeit.

Dazu § 30 Abs 2 WEG. Steht die Mehrheit der Anteile an einer Liegen-

schaft im Eigentum eines einzigen Wohnungseigentümers und setzt oder

unterlässt dieser Mehrheitseigentümer

Maßnahmen zum unverhältnis-

mäßigen Nachteil eines anderen Wohnungseigentümers

, kann der an-

dere dagegen das Gericht anrufen, auch wenn es sich nur um eine Maß-

nahme der ordentlichen Verwaltung handelt.

Dies gilt auch dann, wenn zwar nicht eine Person Mehrheitseigentümer

ist, aber die Mehrheit im Eigentum mehrerer Personen steht, die miteinan-

der durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbunden

sind. Weiters auch für den Fall, dass der Mehrheitseigentümer die Maß-

nahmen nicht selbst setzt oder unterlässt, sondern dem Verwalter zum

unverhältnismäßigen Nachteil eines anderen Wohnungseigentümers Maß-

nahmen aufträgt oder untersagt.