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Infoservice
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einem „hausfremden“ Dritten der Mietvertrag über einen Autoabstell-
platz gekündigt wird, wegen eines beim antragstellenden Wohnungsei-
gentümer – der Wohnungseigentümer einer Wohnung oder selbständi-
gen Räumlichkeit sein muss – vorliegenden Bedarfes am Abstellplatz.
Mit einem gegen den
Verwalter zu richtenden Antrag
kann jeder ein-
zelne Wohnungseigentümer eine gerichtliche Entscheidung (außerstrei-
tiges Verfahren) darüber verlangen, dass
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dem Verwalter bei Verstößen gegen seine gesetzlichen Verpflichtungen
die Einhaltung dieser Pflichten aufgetragen wird;
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der Verwaltungsvertrag eines Verwalter, der sich grobe Pflichtverlet-
zungen zu schulde kommen ließ, aufgelöst wird.
Minderheitenschutz gegen einen Mehrheitseigentümer
Bei Altbau- aber auch bei Neubaueigentumswohnungen kommt es nicht
selten vor, dass der Bauträger (Wohnungseigentumsorganisator) über ei-
nen nicht unerheblichen Zeitraum nur wenige Wohnungen verkauft und
somit Mehrheitseigentümer der Liegenschaft bleibt. Dann fühlen sich die
übrigen Wohnungseigentümer seinen Entscheidungen oft ausgeliefert. Ein
Mehrheitseigentümer – er besitzt mehr als 50 % der Anteile an der Liegen-
schaft – entscheidet über die meisten Angelegenheiten der Verwaltung
quasi alleine.
Nicht nur Entscheidungen des Mehrheitseigentümers können zum Nach-
teil eines anderen Eigentümers führen, sondern auch seine Untätigkeit.
Dazu § 30 Abs 2 WEG. Steht die Mehrheit der Anteile an einer Liegen-
schaft im Eigentum eines einzigen Wohnungseigentümers und setzt oder
unterlässt dieser Mehrheitseigentümer
Maßnahmen zum unverhältnis-
mäßigen Nachteil eines anderen Wohnungseigentümers
, kann der an-
dere dagegen das Gericht anrufen, auch wenn es sich nur um eine Maß-
nahme der ordentlichen Verwaltung handelt.
Dies gilt auch dann, wenn zwar nicht eine Person Mehrheitseigentümer
ist, aber die Mehrheit im Eigentum mehrerer Personen steht, die miteinan-
der durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbunden
sind. Weiters auch für den Fall, dass der Mehrheitseigentümer die Maß-
nahmen nicht selbst setzt oder unterlässt, sondern dem Verwalter zum
unverhältnismäßigen Nachteil eines anderen Wohnungseigentümers Maß-
nahmen aufträgt oder untersagt.