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AK-

Infoservice

Die sich daraus für das Gesamtprojekt ergebende Summe wird wie alle

anderen Aufwendungen nach dem Verhältnis der Nutzwerte auf die einzel-

nen Objekte aufgeteilt.

Die in der Tabelle angegebenen Werte sind Maximalwerte, die von ge-

meinnützigen Wohnungsgesellschaften verlangt werden können. Unter

Umständen ist es möglich, günstigere Beträge auszuhandeln.

b) Wird die Verwaltung von einem

gewerblichen Immobilienverwalter

besorgt, so unterliegt dessen Honorar keiner Begrenzung durch Gesetz

oder Verordnung. In den „Richtlinien für die Immobilienverwaltung“, die

vom Fachverband (früher: Bundesinnung) der Immobilien- und Vermö-

genstreuhänder" herausgegeben wurden, sind zwar Honorarsätze enthal-

ten, diese Richtlinien sind aber nur eine

unverbindliche Empfehlung

.

Gemäß den Richtlinien des Fachverbandes errechnet sich das Maximal-

honorar folgendermaßen:

Grundpreis: 2 Promille des Neubauwertes (das sind die um den Bau-

kostenindex aufgewerteten Herstellungskosten des Gebäudes).

Falls mehr als sechs Wohnungseigentümer vorhanden sind, kann für

jeden weiteren Wohnungseigentümer ein Zuschlag von 5 % verrechnet

werden, höchstens darf der Zuschlag aber 50 % ausmachen.

Für die Verwaltungstätigkeit (Baubetreuung) im Zusammenhang mit

der Durchführung von Großreparaturen gebührt dem Verwalter eine

Entschädigung in der Höhe von 5 % des gesamten Reparaturaufwan-

des.

Wird auf Wunsch der Wohnungseigentümer vom Verwalter pro Jahr

mehr als eine Hausversammlung organisiert, die außerhalb der übli-

chen Bürozeit abgehalten wird, so kann dafür ein gesondertes Honorar

verrechnet werden. (Auch aus diesem Grund ist es besser, Hausver-

sammlungen selbst zu organisieren und ohne Beisein des Verwalters

abzuhalten.)

Ebenso kann für Sonderleistungen, die von einzelnen Wohnungseige-

tümern gewünscht werden und die über die dem Verwalter obliegen-

den Verpflichtungen hinausgehen, ein gesondertes Honorar verlangt

werden. Im Fall der Kündigung des Verwaltungsvertrages gebührt

dem Verwalter für die Mehraufwendungen im Zusammenhang mit der

Übergabe der Verwaltung an einen anderen Verwalter eine zusätzliche

Entschädigung in der Höhe eines dreimonatigen Verwaltungshonorars.