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Die sich daraus für das Gesamtprojekt ergebende Summe wird wie alle
anderen Aufwendungen nach dem Verhältnis der Nutzwerte auf die einzel-
nen Objekte aufgeteilt.
Die in der Tabelle angegebenen Werte sind Maximalwerte, die von ge-
meinnützigen Wohnungsgesellschaften verlangt werden können. Unter
Umständen ist es möglich, günstigere Beträge auszuhandeln.
b) Wird die Verwaltung von einem
gewerblichen Immobilienverwalter
besorgt, so unterliegt dessen Honorar keiner Begrenzung durch Gesetz
oder Verordnung. In den „Richtlinien für die Immobilienverwaltung“, die
vom Fachverband (früher: Bundesinnung) der Immobilien- und Vermö-
genstreuhänder" herausgegeben wurden, sind zwar Honorarsätze enthal-
ten, diese Richtlinien sind aber nur eine
unverbindliche Empfehlung
.
Gemäß den Richtlinien des Fachverbandes errechnet sich das Maximal-
honorar folgendermaßen:
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Grundpreis: 2 Promille des Neubauwertes (das sind die um den Bau-
kostenindex aufgewerteten Herstellungskosten des Gebäudes).
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Falls mehr als sechs Wohnungseigentümer vorhanden sind, kann für
jeden weiteren Wohnungseigentümer ein Zuschlag von 5 % verrechnet
werden, höchstens darf der Zuschlag aber 50 % ausmachen.
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Für die Verwaltungstätigkeit (Baubetreuung) im Zusammenhang mit
der Durchführung von Großreparaturen gebührt dem Verwalter eine
Entschädigung in der Höhe von 5 % des gesamten Reparaturaufwan-
des.
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Wird auf Wunsch der Wohnungseigentümer vom Verwalter pro Jahr
mehr als eine Hausversammlung organisiert, die außerhalb der übli-
chen Bürozeit abgehalten wird, so kann dafür ein gesondertes Honorar
verrechnet werden. (Auch aus diesem Grund ist es besser, Hausver-
sammlungen selbst zu organisieren und ohne Beisein des Verwalters
abzuhalten.)
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Ebenso kann für Sonderleistungen, die von einzelnen Wohnungseige-
tümern gewünscht werden und die über die dem Verwalter obliegen-
den Verpflichtungen hinausgehen, ein gesondertes Honorar verlangt
werden. Im Fall der Kündigung des Verwaltungsvertrages gebührt
dem Verwalter für die Mehraufwendungen im Zusammenhang mit der
Übergabe der Verwaltung an einen anderen Verwalter eine zusätzliche
Entschädigung in der Höhe eines dreimonatigen Verwaltungshonorars.